2002 Bäuerliches Bodenrecht 467

II. Bäuerliches Bodenrecht

118 Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des höchstzulässigen Preises
für ein landwirtschaftliches Gewerbe.

Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
31. Mai 2002 in Sachen H. AG gegen Finanzdepartement (Abteilung Land-
wirtschaft).

Aus den Erwägungen

2. Gemäss Art. 84 lit. b BGBB kann, wer ein schutzwürdiges
Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen
lassen, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes bewilligt
werden kann. Fehlt es der Beschwerdeführerin an einem solchen
schutzwürdigen Interesse, so würde es schon an der Grundvorausset-
zung der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung fehlen, mithin
wäre die Verfügung aufzuheben.
Nach der Ansicht von Pfäffli (ZBGR 79 [1998], S. 91) kann von
der Bewilligungsbehörde keine Feststellungsverfügung im Sinne von
Art. 84 lit. b BGBB verlangt werden, sofern diese lediglich die
Bestimmung des höchstzulässigen Preises im Falle einer Veräusse-
rung zum Gegenstand habe. Der Erlass einer solchen Feststellungs-
verfügung könne nur im Vorfeld eines konkreten Rechtsgeschäftes
erfolgen, bei welchem der Erwerber bekannt sein müsse; eine Aus-
nahme bilde lediglich die Preisfestlegung durch die Bewilligungsbe-
hörde im Hinblick auf eine Zwangsversteigerung gemäss Art. 68
Abs. 1 BGBB (Entscheid Nr. 94145 der Volkswirtschaftsdirektion
der Kantons Bern vom 30. Mai 1994). Diese Frage wurde im Kanton
Solothurn grundsätzlich gleich entschieden: Ein Grundeigentümer
mit bloss vagen Verkaufsabsichten habe keinen Anspruch auf eine
Feststellungsverfügung, in der die nach bäuerlichem Bodenrecht
2002 Landwirtschaftliche Rekurskommission 468

zulässige Preisgrenze festgelegt wird. Es genüge nicht, wenn der
Grundeigentümer seine Verkaufsabsicht bekunde, aber keinen kon-
kreten Vertragsentwurf vorlegen könne und nicht einmal einen inte-
ressierten, mit ihm bereits in Verhandlung stehenden Dritten na-
mentlich zu bezeichnen vermöge (Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 17. Juni 1996, in: SOG 1996 Nr. 34). Der
von Pfäffli und dem Solothurner Verwaltungsgericht geäusserten
Auffassung kann nicht gefolgt werden, wonach der Erwerber be-
kannt sein müsse. Der höchstzulässige Preis ermittelt sich unabhän-
gig von der Person des Erwerbers, folglich muss dieser noch nicht
bekannt sein und trotzdem kann ein schutzwürdiges Feststellungsin-
teresse vorliegen. Dem Solothurner Entscheid ist aber insofern bei-
zupflichten, als lediglich Neugierde über den höchstzulässigen Preis
kein hinreichendes Feststellungsinteresse bildet. Im vorliegend zu
beurteilenden Fall geht es nicht bloss um vage Verkaufsabsichten
oder Preisneugierde (vgl. ...), weshalb die Vorinstanz zu Recht das
Feststellungsinteresse bejahte. Allerdings ist festzuhalten, dass die
heutige Praxis der Abteilung Landwirtschaft die äusserste Grenze der
Grosszügigkeit hinsichtlich der Bejahung des hinreichenden Fest-
stellungsinteresses darstellt.
(...)