2002 Güterregulierung 489

III. Güterregulierung

120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässe-
rungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossen-
schaft erstellt worden waren.
- Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen
Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und
Unterhalt übernommen hat.
- Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grund-
eigentümer dienen, sind nicht gemeinschaftlich im Sinne von § 28
Abs. 1 LwG-AG.

Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
31. Mai 2002 in Sachen W. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Land-
wirtschaft).

Aus den Erwägungen

2.2 § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet:
"Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen
Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundei-
gentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu
Beitragsleistungen verpflichtet werden."
Von den Bodenverbesserungsgenossenschaften werden jeweils
nur die gemeinschaftlichen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG) Boden-
verbesserungsanlagen an die Gemeinden übergeben. Die Frage der
Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1
LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesse-
rungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt
übernommen hat.
2002 Landwirtschaftliche Rekurskommission 490

Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Gemeinde das Werk, das heisst alle von der BVG A. seinerzeit er-
stellten Leitungen in ihr Eigentum überführte; gemeinschaftlich im
Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG beziehe sich auf den ganzen
Perimeter, womit die Gemeinde alles im Perimeter übernommen
habe (...). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriff ge-
meinschaftlich keine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung
der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des
Gesetzgebers gewesen sein konnte. Konkretere Aussagen zu den
Intentionen des Gesetzgebers lassen sich lediglich deshalb nicht ma-
chen, weil anlässlich der parlamentarischen Beratung keine Wort-
meldungen zur Revision des § 28 LwG-AG vorlagen (Protokoll des
Grossen Rates vom 12. September 1995, S. 2347, und vom 11. Juni
1996, S. 122 ff.). Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen
Begriff. Aber selbst bei der Beratung der ursprünglichen Fassung des
Landwirtschaftsgesetzes sind zu § 28 LwG-AG keine Aussagen zum
Terminus gemeinschaftlich zu verzeichnen (Protokoll des Grossen
Rates vom 6. Mai 1980, S. 2092, und vom 11. November 1980,
S. 2503 f.). Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Aus-
legung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen,
dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende
Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Ei-
gentum übernommen und unterhalten werden sollten. Denn ein ent-
sprechendes öffentliches Interesse - allgemeine Voraussetzung des
staatlichen Handelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 450) -
hiezu ist nicht ersichtlich. (...).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 28 Abs. 1
Satz 1 LwG-AG nicht für solche Teile der Bodenverbesserungswerke
gilt, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen und daher nicht
gemeinschaftlich sind.
(...)