I. Güterregulierung
94 Berücksichtigung von Direktzahlungen bei der Bonitierung.
- Direktzahlungen sind bei der Bonitierung zu berücksichtigen.
- Persönliche Gründe, die den Bezug von Direktzahlungen verunmög-
lichen, sind unbeachtlich. Einzig objektive Gründe, die einem Bezug
von Direktzahlungen entgegenstehen, sind bonitierungsrelevant.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
2. April 2003 in Sachen M. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft S
Aus den Erwägungen:
3.4.2. (...) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss gel-
tend, die Berücksichtigung von Direktzahlungen verstosse gegen die
Rechtsgleichheit, da er nicht direktzahlungsberechtigt sei.
Weder aus dem LwG-AG noch aus dem BVD lässt sich dem
Wortlaut nach entnehmen, ob Direktzahlungen in die Bonitierung
einzubeziehen seien oder nicht. Wie bereits erwähnt (...), bestimmt
§ 77 Abs. 1 BVD, dass der Boden nach dem Ertragswert zu bewerten
sei. Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Er-
tragswertes (kurz: Schätzungsanleitung) vom 25. Oktober 1995 (An-
hang I zur VBB) schreibt in Ziff. 1.2, S. 10, vor, dass für die Er-
tragswertberechnung die Durchschnittswerte nicht nur auf der Basis
der Entwicklung von Preisen und Kosten, sondern auch von Direkt-
zahlungen ermittelt werden. Dass bei der Bonitierung Direktzahlun-
gen mitberücksichtigt werden, entspricht daher der gesetzlichen Vor-
gabe und wird auch von der neueren Lehre bejaht (Martin
Calörtscher, Bodenbewertung und Ertragswertschätzung für Land-
umlegungen in der Landwirtschaftszone, Zürich 1996, S. 92 f.;
Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 11. Juni 1999
[...]). Der Wert des landwirtschaftlichen Bodens bemisst sich für
einen Dritten denn auch nach der Möglichkeit des Bezugs von Di-
rektzahlungen. Soweit persönliche Gründe (z.B. Überschreitung der
Einkommens-, Vermögens- oder Alterslimite) den Bezug von Direkt-
zahlungen für den Beschwerdeführer verunmöglichen, sind diese für
die Bonitierung also unbeachtlich. Bonitierungsrelevant sind einzig
objektive Ausschlussgründe für einen Direktzahlungsbezug (z.B.
Flächen mit Baumschulen, mit Gewächshäusern auf festem Funda-
ment [Art. 4 DZV]). Objektive Ausschlussgründe werden in casu
nicht geltend gemacht und sind aus den Akten nicht ersichtlich.
(...)