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91 Neuzuteilung
- Rechtliche und tatsächliche Veränderungen unterliegen der Be-
willigung durch die Ausführungskommission; Veränderungen wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens sind von der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission zu berücksichtigen.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
25. März 2004 in Sachen G. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft
(BVG) X.
Aus den Erwägungen
4.2. (...) Rechtliche und tatsächliche Veränderungen an
Grundstücken im Regulierungsperimeter sind von der Bewilligung
der Ausführungskommission abhängig (§ 3 Abs. 3 BVD) bzw. es be-
steht die Pflicht, Handänderungen der Ausführungskommission zu
melden (§ 8 BVD; LKE GR.2002.50002 vom 9. April 2003 i.S. G.,
S. 13; LKE GR.2000.50009 vom 27. September 2001 i.S. K., S. 15).
Somit muss sich die Ausführungskommission die veränderten Ver-
hältnisse seit Erlass ihrer Zuteilungsbeschlüsse anrechnen lassen, das
heisst, dem Beschwerdeentscheid der Landwirtschaftlichen Re-
kurskommission sind die geänderten Verhältnisse zu Grunde zu le-
gen.
(...)