III. Verwaltungsrechtspflege
94 Verlegung der Verfahrenskosten
- Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als
10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich
Unterliegenden vollständig auferlegt.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
20. August 2004 in Sachen B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt-
schaft).
Aus den Erwägungen
8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Ver-
fahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten an-
teilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2
VRPG).
Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an
entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnun-
gen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung
ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Um-
fang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterlie-
genden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030
vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19). Diese Praxis ist auch
für Verfahren vor der Landwirtschaftlichen Rekurskommission an-
wendbar.
Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 6.5%, weshalb sie die
gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben.
(...)