2005 Landwirtschaftliche Rekurskommission 400

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87 Ausnahmebewilligung
- Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung kann nicht nach-
träglich eingeholt werden.

Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
11. Mai 2005 in Sachen H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt-
schaft).

Aus den Erwägungen

2.2.2. Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einwand,
wonach er infolge der selbst durchgeführten Bauarbeiten den Aus-
laufplatz nicht zur Verfügung hatte, weshalb er allenfalls Anspruch
auf eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV
gehabt hätte, ist nicht zu hören. Eine solche Ausnahmebewilligung
ist durch den Beschwerdeführer zu beantragen und zum Zeitpunkt
einer möglichen Kontrolle bereit zu halten. Würde man diesfalls eine
2005 Direktzahlungen 401

nachträgliche Prüfung zulassen, so würden Sinn und Zweck solcher
Ausnahmebewilligungen untergraben. Zum einen müsste diesfalls
das entsprechende Gesuch immer erst im Kontrollfall gestellt
werden, zum anderen lässt sich häufig retrospektiv gar nicht mit
genügender Klarheit nachweisen, ob ein Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung zum Zeitpunkt des verweigerten Auslaufs
bestanden hat oder nicht. Versäumt es der Tierhalter demnach, das
entsprechende Gesuch gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV rechtzei-
tig zu stellen, so hat er die daraus resultierenden Nachteile - im
vorliegenden Fall die Sanktion wegen vermindertem Auslauf - selbst
zu tragen. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen
werden, ob beim Vorliegen einer Ausnahmebewilligung von der di-
rektzahlungsrechtlichen Sanktion abzusehen gewesen wäre (so neues
Sanktionsschema 2001 B.1.2.2.) oder nicht (so die bisherige Recht-
sprechung [Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
{AGVE} 2000, S. 459 f; Entscheid der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements {REKO/EVD} vom
11. Februar 2000 i.S. H., S. 11]).
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