II. Güterregulierung
88 Vorzeitige Inbesitznahme nach § 88bis BVD
- Keine Möglichkeit eines vorzeitigen Grundbucheintrages;
- Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme durch die Ausführungs-
kommission;
- Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungsunternehmens: Unter-
scheidung in regulierungs- und sachenrechtlicher Hinsicht.
Aus einer Verfügung des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Rekurskom-
mission vom 29. März 2005 in Sachen Bodenverbesserungsgenossenschaft X.
Aus den Erwägungen
3.2.1. Im Gegensatz zum baurechtlichen Umlegungsrecht (§ 9
Abs. 4 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und
Enteignung [LEV] vom 23. Februar 1994 [SAR 713.112]) ist im
landwirtschaftlichen Regulierungsrecht keine Möglichkeit für einen
vorzeitigen Grundbucheintrag vorgesehen. Vorzeitig kann nur der
Besitz erlangt werden. Der Eigentumsübergang geschieht mit der
Veröffentlichung des definitiven Antritts im Amtsblatt (§ 90 BVD).
Dieser wird von der Abteilung Landwirtschaft nach der Vermarkung
und der Rechtskraft der Neuzuteilung verfügt (§ 88 Abs. 1 Satz 1
BVD). Nur in Ausnahmefällen - bei Dringlichkeit - kann von der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission auf Gesuch hin und nach
Rechtskraft der Neuzuteilung der sog. provisorische Neuantritt ver-
fügt werden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 BVD). Dieser Schritt, mit dem der
Besitzeswechsel vom Altbestand auf die Neuzuteilung verbunden ist,
hat sich indessen anders als vom Gesetz vorgesehen als Normalfall
eingebürgert. In besonders dringlichen Fällen hat die Landwirtschaft-
liche Rekurskommission auch schon den provisorischen Neuantritt in
Teilen eines Perimeters bewilligt, wenn die von hängigen Beschwer-
deverfahren betroffenen Grundstücke klar abgrenzbar waren.
3.2.2. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, hätte Fa-
milie M. durch einen provisorischen Neuantritt keine bessere Rechts-
stellung als durch die Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme nach
§ 88bis BVD. Vorliegend kann den Bauwilligen während des laufen-
den Regulierungsverfahrens kurzfristig die Eigentümerstellung mit-
tels definitiven Antritts nicht verschafft werden. Rasch ist einzig die
Anordnung der vorzeitigen Inbesitznahme durch die Schätzungskom-
mission - heute: Ausführungskommission (s. Erw. 3.4.) - möglich.
Die entsprechende Verfügung wird auch den betroffenen Grundei-
gentümern (aktuelle Eigentümer des geplanten Baugrundes) zu eröff-
nen sein. Diese wird der guten Ordnung halber auch mit einer
Rechtsmittelbelehrung an die Landwirtschaftliche Rekurskommis-
sion versehen sein müssen.
3.3. Für ein Bauvorhaben vor Abschluss des Regulierungs-
unternehmens sind die sachenrechtlichen und die regulierungsrechtli-
chen Fragen auseinanderzuhalten. Regulierungsrechtlich geht es da-
rum, dass die Neuzuteilungsmöglichkeiten nicht durch einen solchen
vorzeitigen Bau negativ präjudiziert werden (so ausdrücklich § 9
Abs. 4 2. Halbsatz LEV, vgl. auch die Verpflichtung zur Meldung
von Handänderungen in § 8 BVD; weitergehend aber § 75 des Ge-
setzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG]
vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100] für das Umlegungsrecht).
Sachenrechtlich bedarf es - wie immer bei einem Bau auf einem
Grundstück, dessen förmlicher Eigentümer der Bauherr (noch) nicht
ist - der unterschriftlichen Zustimmung der bisherigen Eigentümer.
3.4. Gemäss § 10 BVD sind unter anderem Vorstand und
Schätzungskommission Organe der Güterregulierung; diese beiden
Organe können zu einer Ausführungskommission zusammengefasst
werden (vgl. § 14 Abs. 3 BVD; LKE GR.2002.50001 vom 2. April
2003 i.S. M. vs. BVG S. , S. 7). Gestützt auf den erwähnten § 88bis
BVD ist das obgenannte Gesuch (...) an die Ausführungskommission
X. zu überweisen. (...).