2006 Direktzahlungen 317

I. Direktzahlungen



65 Anbaubeiträge
- Die Flächenkontrolle darf weiterhin elektronisch vorgenommen wer-
den (Erw. 2.3.1. - 2.3.2.)
- Auch die getrennt lebende Ehefrau gilt als betriebseigene Arbeits-
kraft (Erw. 2.4.2. - 2.4.2.4.1.)

Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
14. Juni 2006 in Sachen J. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (Ab-
teilung Landwirtschaft)

Aus den Erwägungen

2.3.1. (...) Die Abteilung Landwirtschaft führt an, sie überprüfe
die Flächen mit Hilfe des geographischen Informationssystems (GIS)
und unter Beizug der Grundbuchdaten; das Bundesamt für Landwirt-
schaft und das Bundesamt für Landestopographie hätten die Korrekt-
heit dieser Methode attestiert. (...)
2.3.2. Die vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom
Bundesamt für Landestopographie erfolgte generelle Bestätigung der
von der Abteilung Landwirtschaft angewandten Überprüfungsme-
thode entbindet die Landwirtschaftliche Rekurskommission nicht
davon, unter Beizug einer Fachperson zu prüfen, ob die Flächen im
vorliegenden Fall korrekt ermittelt wurden oder nicht.
Der Fachbericht der (...) AG vom 3. April 2006 (...) ermittelte
im fraglichen Gebiet eine beitragsberechtigte Fläche von insgesamt
291,90 Aren. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission sieht kei-
nen Grund, von diesem Ergebnis des Fachberichtes abzuweichen.
(...)
2.4.2. Gemäss Art. 26 der Direktzahlungsverordnung vom
7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) müssen mindestens 50 % der
2006 Landwirtschaftliche Rekurskommission 318

Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind,
von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Seit 10. Jan-
uar 2001 wird ergänzend festgehalten, dass sich der Arbeitsaufwand
nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen
Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon
berechnet.
(...)
2.4.2.2. Die DZV kennt nur die Unterscheidung verheira-
tet/nicht verheiratet; weitere Kategorien sind nicht ersichtlich. Die
explizite Differenzierung erfolgt betreffend Abzug vom steuerbaren
Einkommen und Vermögen zur Ermittlung des massgeblichen Ein-
kommens bzw. Vermögens (je Abs. 1 der Art. 22 und 23 DZV), wo-
bei auf den Zivilstand der betreffenden Steuerjahre abzustellen ist
(Art. 24 letzter Satz DZV).
2.4.2.3. Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst, die
eherechtlichen Pflichten und Rechte werden aufgehoben. Die Ex-
gatten stehen sich grundsätzlich (abgesehen von einer allfälligen
nachehelichen Unterhaltspflicht, vor allem als Ausgleich unzumutba-
rer unterhaltsrelevanter Scheidungsfolgen [Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, 2. Auflage, N. 4 vor
Art. 125-130, mit weiteren Hinweisen]) bloss noch wie Dritte gegen-
über. Damit stellt ein Exgatte auch keine betriebseigene Arbeitskraft
im Sinne von Art. 26 DZV mehr dar. Es sei denn, er würde wie jeder
Dritte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, das heisst, der
Bewirtschafter würde mit ihm einen ordentlichen Arbeitsvertrag
abschliessen.
Im vorliegenden Fall schloss der Beschwerdeführer mit seiner
ehemaligen Gattin keinen Arbeitsvertrag ab (...). Somit stellt sie
(spätestens) mit der Scheidung keine betriebseigene Arbeitskraft
mehr dar.
2.4.2.4.1. Es stellt sich die Frage, ob diese Qualifikation als be-
triebseigene Arbeitskraft schon mit der Trennung dahinfiel. Die
Vorinstanz stellt sich auf diesen Standpunkt mit der Begründung, mit
der Trennung fielen die Verheiratetenabzüge zur Ermittlung des
massgeblichen Einkommens bzw. Vermögens dahin. Dies entspricht
2006 Direktzahlungen 319

allerdings nicht dem Wortlaut von Abs. 1 der Art. 22 und 23, denn
dieser sieht die Abzüge für Verheiratete vor; auch Getrennte sind
noch verheiratet. Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, als
bei Getrennten die Verheiratetenabzüge nicht mehr deren Sinn und
Zweck entsprechen, da die Steuerveranlagung getrennt erfolgt, wo-
mit keine steuerrechtliche Benachteiligung gegenüber Konkubinats-
paaren mehr gegeben ist und somit die Grundlage des Abzuges
dahinfällt (vgl. entsprechende Kritik vor Einführung der Verheira-
tetenabzüge zum Beispiel von Adrian Muster/Beat Stalder, Direkt-
zahlungen nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998;
rechtliche Auswirkungen auf Ehepaare und diesen gleichgestellten
Lebensgemeinschaften, in: Blätter für Agrarrecht, Jahr 2000, Heft 2,
S. 125 ff.; Beat Stalder, Die bäuerliche Familie: Direktzahlungspro-
blematik, in: Blätter für Agrarrecht, Jahr 2000, Heft 3, S. 187 ff.).
Die steuerrechtliche Gleichbehandlung Getrennter mit Geschiedenen
bildet jedoch keine hinreichende Grundlage, Getrennte hinsichtlich
der Qualifikation als betriebseigene Arbeitskraft mit Geschiedenen
gleichzusetzen.