II. Güterregulierung
75 Die Begründung einer Dienstbarkeit darf im Rahmen einer Güterre-
gulierung nur mit grösster Zurückhaltung angeordnet werden
- Kein genügendes öffentliches Interesse an der Begründung eines
Fuss- und Wegrechts, wenn ohnehin eine vollständige parzellenin-
terne Erschliessung gewährleistet ist (Erw. II/3.2).
- Erschliessung einer Parzelle allenfalls über Gebiete ausserhalb des
Perimeters, wenn perimeter-übergreifende Überlegungen zur Aus-
scheidung der Parzelle geführt haben (Erw. II/3.3).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
23. Juni 2009 in Sachen X. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft Y.
(5-GR.2008.1).
Aus den Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist vorliegend, ob zu Lasten der Parzelle Nr. 1 ein
Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzellen Nrn. 2.1 und 3 zu
errichten ist.
2.
(Zusammenfassung der Rechtsprechung bzgl. Begründung von
Dienstbarkeiten bei Güterregulierungen; vgl. AGVE 2004 S. 325 ff.,
Erw. 3.2.)
3.
3.1.
Es rechtfertigt sich, die umstrittene Dienstbarkeit je separat in
Bezug auf die Parzelle Nr. 3 (Erw. II/3.2) sowie die Parzelle Nr. 2.1
(Erw. II/3.3) zu beurteilen.
3.2.
3.2.1.
Die Parzelle Nr. 3 grenzt im Südwesten auf ihrer gesamten
Länge von über 60 m an die F.-Strasse. Unabhängig von den beste-
henden Bauten und Bäumen - welche offenbar zum Teil erst nach er-
folgter Neuzuteilung gepflanzt wurden - ist von der F.-Strasse aus
eine vollständige parzelleninterne Erschliessung möglich. Das um-
strittene Wegrecht ist insofern nicht zwingend. Es ist aber offen-
sichtlich, dass es die Erschliessung des nordöstlichen Parzellenteils
optimieren und insofern das Grundstück in einem gewissen Masse
aufwerten würde.
3.2.2.
Es wurde bereits hinlänglich dargestellt, dass im Rahmen der
Güterregulierung neue Dienstbarkeiten nur zurückhaltend zu begrün-
den sind und hierfür ein erhebliches öffentliches Interesse notwendig
ist (vgl. Erw. 2). Ein derartiges Interesse ist im vorliegenden Fall
nicht erkennbar. Die erwähnte Optimierung der Erschliessungssitua-
tion ist primär ein privates Anliegen der Eigentümer der begünstigten
Parzelle Nr. 3; ein nennenswertes oder gar erhebliches Interesse der
Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise von
den betroffenen Grundeigentümern auch nicht behauptet. In diesem
Zusammenhang ist von zentraler Bedeutung, dass eine rationelle
Bewirtschaftung des gesamten Grundstücks auch ohne das umstrit-
tene Wegrecht möglich ist. Entsprechend ist die Aufwertung, welche
die Parzelle Nr. 3 durch das Wegrecht erfahren würde, bescheiden.
Dies gilt umso mehr, als die Zufahrt über den umstrittenen Weg zum
nordöstlichen Grundstücksteil nicht kürzer ist als eine parzellenin-
terne Erschliessung. Schliesslich sind die mit dem Wegrecht verbun-
denen Nachteile für die belastete Parzelle Nr. 1 des Beschwerdefüh-
rers (insbesondere: eingeschränkte Möglichkeit der Einzäunung)
nicht von der Hand zu weisen.
3.2.3.
Somit ergibt sich, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten
der Parzelle Nr. 3 aufgehoben werden muss.
3.3.
3.3.1.
Die Parzelle Nr. 2.1 ist rund 4 Aren gross und damit für sich
allein einer rationellen landwirtschaftlichen Nutzung kaum zugäng-
lich. Tatsächlich dient sie heute als Ziergarten für die Liegenschaft
auf der direkt angrenzenden Parzelle Nr. 2.2 (ausserhalb Perimeter).
Diese Parzelle befindet sich offenbar im Alleineigentum von U.W.,
die Parzelle Nr. 2.1 gehört dem Ehepaar W. gemeinsam.
3.3.2.
Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist nicht zuständig,
im vorliegenden Verfahren die (rechtskräftige) Neuzuteilung zu
überprüfen. Es ist indessen augenfällig, dass sich die Ausscheidung
einer derart kleinen Parzelle grundsätzlich nicht mit den Zielsetzun-
gen einer Güterregulierung vereinbaren lässt. Eine Rechtfertigung
kann höchstens darin gesehen werden, dass offensichtlich versucht
wurde, der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2.2 einen angemessenen
Umschwung zu ermöglichen. Daraus erhellt, dass die Existenz der
Parzelle Nr. 2.1 aufs Engste mit derjenigen der (ausserhalb des Pe-
rimeters gelegenen) Parzelle Nr. 2.2 verknüpft ist. Dies ergibt sich
auch aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse sowie der
tatsächlichen Nutzung (vgl. Erw. II/3.3.1).
Aufgrund des erwähnten engen Zusammenhangs drängt es sich
förmlich auf, die Parzelle Nr. 2.1 über die Parzelle Nr. 2.2 zu er-
schliessen. Demgegenüber erscheint es geradezu willkürlich, dass ei-
nerseits perimeter-übergreifende Aspekte zur Ausscheidung der Par-
zelle Nr. 2.1 führten und dass andererseits argumentiert wird, die Er-
schliessung der Parzelle Nr. 2.1 müsse innerhalb des Perimeters
sichergestellt werden. Selbstverständlich ist der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission bewusst, dass im Rahmen der Güterregulierung
eine Handhabe fehlt, um zwangsweise ein Wegrecht zu Lasten der
(ausserhalb des Perimeters gelegenen) Parzelle Nr. 2.2 zu begründen.
Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass das Wegrecht auf eine
andere Art und Weise, das heisst konkret mittels einvernehmlicher
Lösung mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2.2, begründet werden
muss. Dessen bisheriges Verhalten, die Parzelle Nr. 2.1 als Ziergarten
seiner Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 2.2 zu nutzen und gleich-
zeitig eine Erschliessung über eine Drittparzelle zu fordern, erscheint
überaus fragwürdig. Falls eine einvernehmliche Lösung wider Er-
warten nicht gelingen sollte, muss in Bezug auf die Parzelle Nr. 2.1
auf die Neuzuteilung zurückgekommen und die Fläche - nunmehr
nach eigentlichen güterregulierungsrechtlichen Gesichtspunkten -
anders zugeteilt werden. Für die hoheitliche Anordnung eines Weg-
rechts zu Gunsten der Parzelle Nr. 2.1 und zu Lasten einer Dritt-
parzelle fehlt es jedenfalls am Kriterium des erheblichen öffentlichen
Interessens.
3.3.3.
Demzufolge ist das umstrittene Wegrecht auch in Bezug auf die
Parzelle Nr. 2.1 aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist das Ver-
fahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ist gehalten, im Sinne
der vorstehenden Erwägungen eine hinreichende Erschliessung der
Parzelle Nr. 2.1 sicherzustellen oder andernfalls in diesem Bereich
auf die Neuzuteilung zurückzukommen.