I. Direktzahlungen
74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in
peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.
- Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn
der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leis-
tungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies
innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden
Beweise beilegt (Erw. II/6.5).
- Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Di-
rektzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission
verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw.
II/6.5).
- Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen kön-
nen Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von
Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Land-
wirtschaft Aargau (5-BE.2009.4).
Aus den Erwägungen
II.
6.5.
Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung
oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer
Gewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises
sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die
Bewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen
nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich
melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen
(vgl. Art. 70a Abs. 2 DZV).
Die Beschwerdeführerin erntete die Gerste wegen Zwergbrands
auf der Parzelle S. am 9. Mai 2008 und säte am 18. Mai 2008 Mais
an. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte erst mit Schreiben vom
22. Juni 2008 und damit mehr als zehn Tage nach Bekanntwerden
des Zwergbrands. Daher wäre ein allfälliges Ausnahmegesuch ge-
mäss Art. 70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeinde-
ackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen
wäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kan-
tonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt. Demzufolge hätte
es sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, die Direktzahlungen ge-
stützt auf Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. c des Anhangs zur DZV in Verbindung
mit Art. 70 Abs. 1 lit. d DZV zu kürzen. Trotzdem hat die Abteilung
Landwirtschaft auf eine Sanktionierung des Verstosses verzichtet. Da
der Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission für die
Beschwerdeführerin nicht ungünstiger ausfallen darf als die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz (Verbot der sog. "reformatio in
peius"; LKE vom 15. September 2008, 5-BE.2007.12, Erw. II/6.2;
LKE vom 15. November 2007, 5-BE.2006.4, Erw. II/3.4; LKE vom
25. Januar 2005, 5-DZ.2002.50004, Erw. 2.3.3.1.2), ist in concreto
nicht weiter darauf einzugehen.
6.6.
6.6.1.
Aus dem angefochtenen Entscheid vom 6. April 2009 ergibt
sich unmittelbar, dass die Abteilung Landwirtschaft im Zusammen-
hang mit der Überschreitung des Anteils Mais auf Ackerflächen
keine Sanktion aussprach, sondern der Beschwerdeführerin einzig in-
folge Mehraufwands im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilli-
gung Fr. 200.-- auferlegte.
6.6.2.
Bei Gebühren handelt es sich um das Entgelt für eine bestimm-
te, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie
sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshand-
lung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2626).
6.6.3.
Bei einem Ausnahmegesuch nach Art. 70a Abs. 2 DZV aufer-
legt der Verordnungsgeber den Nachweis des Sachverhalts vollum-
fänglich dem Gesuchsteller bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Wort-
laut von Art. 70a Abs. 2 DZV: "muss der Bewirtschafter [...] die ent-
sprechenden Beweise beilegen"). In concreto hat die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2008 keinerlei Beweismittel
eingereicht. Aus diesem Grund klärte die Abteilung Landwirtschaft -
ohne eine diesbezügliche Verpflichtung - zusammen mit dem Pflan-
zenschutzdienst/Feldbau des landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg
die Situation bezüglich der Gelbverzwergung im Anbaujahr 2008 ab.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Abteilung
Landwirtschaft dadurch offensichtlich ein Mehraufwand entstanden.
Diesen hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Hinsichtlich der
Höhe der Gebühr sieht § 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die durch
den Staat zu beziehenden Gebühren für besondere Aufwendungen
bei der Behandlung von Beitragsgesuchen eine Gebühr von Fr. 50.--
bis 1'000.-- vor. Gestützt darauf erweist sich die von der Vorinstanz
erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen und
lässt sich nicht beanstanden.