2013 Zivilrecht 367

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63 Art. 315a und Art. 310 ZGB;
Sachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im
Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende El-
tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungs-
verfahrens zu regeln.
Für die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens kein Platz.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 13. Juni 2013 in Sachen R. U. (XBE.2013.31).

Aus den Erwägungen

2.
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Auf-
hebung des vormundschaftsbehördlichen Entscheids und dessen
Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz. Gegenstand
dieses Entscheids bildet die Erweiterung der beistandschaftlichen
2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 368

Aufgaben, die zwangsweise Anordnung einer Mediation, die Ermah-
nung der Kindsmutter sowie die Strafandrohung gegenüber dersel-
ben.
Nicht von diesem Entscheid erfasst, ist die am 9. und 14. No-
vember 2012 beantragte Prüfung des Obhutsentzugs. Hierfür gab die
Vormundschaftsbehörde am 23. November 2012 eigens ein Gutach-
ten beim KJPD in Auftrag, um später darüber befinden zu können.
Für die (erstmalige) Beurteilung einer derart einschneidenden Mass-
nahme besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der gel-
tenden Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Platz, zumal es
hierfür eingehenden Abklärungen bedarf, was nicht Aufgabe der
zweiten Instanz sein kann. Vielmehr ist dies Sache des mit ent-
sprechendem Fachpersonal ausgestatteten Familiengerichts.
3.
Am 2. Mai 2013 wurde die Scheidung der Kindseltern beim Be-
zirksgericht rechtshängig gemacht.
3.1.
Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB hat das Gericht, welches für die
Ehescheidung der Eltern zuständig ist und die Eltern-Kind-Bezieh-
ung zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu
treffen. Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Stand des Verfahrens.
Im Sinne einer Gegenausnahme zur scheidungsgerichtlichen Zustän-
digkeit bleibt jene der kindesschutzrechtlichen Behörden vorbehal-
ten, wenn das vor dem scheidungsrechtlichen Verfahren eingeleitete
Kindesschutzverfahren weiterzuführen ist oder die zum Schutz des
Kindes sofort notwendigen Massnahmen vom Gericht voraussicht-
lich nicht rechtzeitig getroffen werden können (Art. 315a Abs. 3
ZGB), was nicht leichthin anzunehmen ist. Ein Weiterführen kann
alsdann nicht abgeschieden vom Eheverfahren geschehen und recht-
fertigt sich nur, solange nicht ohnehin eine Neubeurteilung, bei-
spielsweise wegen veränderter Verhältnisse, zu erfolgen hat. Die
Kindesschutzbehörde hat das Scheidungsgericht in diesem Fall über
die beanspruchte Zuständigkeit sowie allfällige Massnahmen zu
orientieren (vgl. BIDERBOST in: Handkommentar zum Schweizer Pri-
vatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 6 ff. zu Art. 315-315b ZGB).

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3.2.
Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit
der Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass de-
ren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll er-
scheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem
2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über
die Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sach-
zusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El-
tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfah-
rens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der
gerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und
die in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2.
b/dd).