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64 Art. 294 Abs. 1 ZGB;
Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und
keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie
keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei
erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern
und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentli-
chen Zivilprozessweg auszutragen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47).
Aus den Erwägungen
2.2.
Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für
die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein ange-
messenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder
sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die-
ser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt,
schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftli-
chen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die
Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachun-
gen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne
von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmi-
gung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abtei-
lung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294
ZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt
des Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozess-
weg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauer-
familienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung
der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012,
N. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.3.
Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die
behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre
Befugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des
Kindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegever-
trags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/
MEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O.,
N. 272 ff., S. 97 f.).