B. Obligationenrecht
66 Art. 419 und Art. 422 OR, Art. 423 OR
Echte Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Der Beklagte hat die
Zahlung seiner Schulden durch die Klägerin widerspruchslos akzeptiert
und sich den aus der Schuldentilgung gegenüber den ursprünglichen
Gläubigern entsprungenen Vorteil, die Entschuldung ihnen gegenüber,
angeeignet (Art. 423 Abs. 1 OR). Es ist offensichtlich, dass der Beklagte
durch diesen Vorteil im Umfang der klägerischen Bezahlung bereichert
ist. Gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR ist er damit zur Rückzahlung an die
Klägerin verpflichtet.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2013
i.S. D.D.M. ca. A.E. (ZVE.2012.68).
Sachverhalt
Die Klägerin forderte mit ihrer Klage vom Beklagten die Rück-
zahlung des von ihr an die Gläubiger des Beklagten bezahlten Betra-
ges von Fr. 14'714.75 zuzüglich Zins. Sie stützte ihren Anspruch vor
Bezirksgericht auf die Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR. Die
Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen erhebt die
Klägerin Berufung.
Aus den Erwägungen
2.2.
2.2.1.
(...)
Die Klägerin machte erstmals in der Berufung geltend, ihr An-
spruch stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf unge-
rechtfertigte Bereicherung. Da sie sich für diese neue rechtliche Be-
gründung ihres Begehrens nicht auf neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel stützte und darin keine Klageänderung zu er-
blicken ist, ist das novenrechtlich nicht von Bedeutung, denn die
rechtliche Subsumtion ist ausschliesslich Sache des Gerichts, wel-
ches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO).
Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte der Klägerin
den eingeklagten Betrag gestützt auf die Geschäftsführung ohne Auf-
trag zurückzubezahlen hat.
2.2.2.
Eine (echte) Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn je-
mand das Geschäft eines anderen besorgt, ohne von diesem dafür be-
auftragt worden zu sein (Art. 419 und Art. 422 OR). Voraussetzungen
der Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Auftragslosigkeit, das
fremde Geschäft, der Fremdgeschäftsführungswille sowie die Gebo-
tenheit (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Be-
sonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1612).
Die Auftragslosigkeit wird bejaht, wenn zwischen den Parteien
weder ein Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR noch ein anderes Vertrags-
verhältnis oder sonst eine Pflicht zum Tätigwerden besteht (JÖRG
SCHMID, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, V.
Band: Obligationenrecht, Zürich 1993, N. 63 ff. zu Art. 419 ZGB).
Ein fremdes Geschäft liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Ge-
schäftsführers auf eine fremde Angelegenheit bezieht, in einen frem-
den Rechts- oder Interessenkreis eingreift. Sobald das Geschäft zur
Interessensphäre einer andern Person gehört und nicht ausschliess-
lich den Rechtsbereich des Geschäftsführers beschlägt, ist die
Fremdheit gegeben (JÖRG SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 419 OR).
Der Fremdgeschäftsführungswille besteht im Willen des Geschäfts-
führers, im Interesse eines anderen tätig zu werden, also diesem die
Vorteile aus dem zu tätigenden Geschäft zufliessen zu lassen. Bei der
Tilgung fremder Schulden nimmt die h.L. grundsätzlich Fremdge-
schäftsführungswille an (JÖRG SCHMID, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 419
OR). Geboten ist die Geschäftsführung dann, wenn der Geschäftsherr
nicht selber zu deren Besorgung in der Lage ist und eine Dringlich-
keit die Besorgung erfordert. Ist der Geschäftsherr erreichbar, ist dem
Geschäftsführer eine Rückfrage zumutbar (ROLF H. WEBER, in:
HEINRICH HONSELL/NEDIM PETER VOGT/WOLFGANG WIEGAND
[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I., Art. 1-529 OR,
5. Auflage 2011, N. 13 f. zu Art. 419 OR).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte die Klägerin nicht
zur Bezahlung seiner Schulden beauftragte. Die Klägerin machte
zwar geltend, vom Beklagten zur Bezahlung gezwungen worden zu
sein. Darin kann jedoch offensichtlich kein Auftrag im Sinne des Ge-
setzes erblickt werden. Die Auftragslosigkeit ist zu bejahen.
Ebenso zu bejahen ist das Vorliegen des fremden Geschäfts. Die
Bezahlung der Schulden des Beklagten gehört ohne Weiteres in die
Interessensphäre des Beklagten.
Bei der Tilgung fremder Schulden ist, wie bereits erwähnt, in
der Regel vom Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens auszu-
gehen. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin gemäss
eigenen Angaben bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung der Schulden
davon ausging, den entsprechenden Betrag vom Beklagten zurücker-
stattet zu erhalten. Sie beabsichtigte also lediglich, die Gläubigerpo-
sitionen zu ersetzen und nicht etwa das endgültige Erlöschen der
Forderungen. Demnach ist fraglich, worin der Nutzen für den Be-
klagten bestanden haben soll. So machte die Klägerin nicht geltend,
den Beklagten durch die Schuldentilgung etwa vor einer Betreibung
retten oder ihm sonstige Vorteile verschafft haben zu wollen. Die
Klägerin begründete nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwie-
fern sie über das Erlöschen der ursprünglichen Forderung hinaus eine
wenn auch nur vorübergehende Verbesserung der Vermögenslage des
Beklagten bezweckte. Unter diesen Umständen ist der Fremdge-
schäftsführungswille zu verneinen.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei Beja-
hung des Fremdgeschäftsführungswillens die Geschäftsführung ohne
Auftrag deshalb nicht gegeben wäre, da die vorausgesetzte Geboten-
heit nicht vorliegt. Weder wurde von der Klägerin geltend gemacht,
noch ist ersichtlich, warum der Beklagte nicht selber zur Schuldentil-
gung hätte in der Lage sein sollen bzw. worin die Dringlichkeit der
Schuldentilgung bestanden haben soll.
Es ist in casu keine (echte) Geschäftsführung ohne Auftrag
gegeben, weshalb die Klägerin daraus keinen Anspruch ableiten
kann.
2.2.3.
Im Gegensatz zur echten Geschäftsführung ohne Auftrag setzt
die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Fremdgeschäfts-
führungswillen voraus, weshalb der Gesetzessystematik folgend als
nächstes zu prüfen ist, ob der Beklagte der Klägerin den eingeklagten
Betrag gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR zurückzubezahlen hat.
Die Anwendung von Art. 423 Abs. 2 OR setzt die Bejahung von
Abs. 1 derselben Bestimmung voraus, wonach die Geschäftsführung
"nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternom-
men" wurde und der Geschäftsherr gleichwohl berechtigt ist, sich die
aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueig-
nen.
Vorliegend nahm die Klägerin die Geschäftsführung, also die
Bezahlung der Schulden des Beklagten gegenüber seinen Gläubi-
gern, insofern nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Beklagten
vor, als sie dabei in Eigenregie handelte. So besprach sie mit dem
Beklagten nicht etwa, ob er diese Schulden zu diesem Zeitpunkt
durch sie bezahlt haben wollte oder ein Zuwarten einzelner Bezah-
lungen vorgezogen hätte, beispielsweise da einzelne Schulden noch
nicht fällig waren oder mit einer Gegenforderung hätten verrechnet
werden können. Die klägerische Behauptung, wonach sie die Schul-
den des Beklagten einzig deshalb bezahlt habe, weil der Beklagte sie
unter Androhung der Beziehungsbeendigung dazu gezwungen haben
soll, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Die
Klägerin vermochte nicht plausibel darzulegen, wie es im Detail zum
Zahlungszwang gekommen sein soll. Die wenigen Angaben, welche
sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen zu Protokoll
gab, deuten vielmehr darauf hin, dass sie eben gerade nicht unter
Zwang, sondern aus eigener Initiative die Schulden des Beklagten
tilgte. So beschrieb sie insbesondere, wie sie die Einzahlungsscheine
eigenmächtig behändigt und nicht vom Beklagten erhalten habe.
Der Beklagte bestreitet seinerseits aber nicht, dass ihm aus der
klägerischen Bezahlung seiner Schulden gegenüber Dritten ein Vor-
teil entsprungen ist. Tatsächlich hat er diese Bezahlung wider-
spruchslos akzeptiert und sich den aus der Schuldentilgung gegen-
über den ursprünglichen Gläubigern entsprungenen Vorteil, die Ent-
schuldung ihnen gegenüber, angeeignet (Art. 423 Abs. 1 OR). Es ist
offensichtlich, dass der Beklagte durch diesen Vorteil im Umfang der
klägerischen Bezahlung bereichert ist. Gestützt auf Art. 423 Abs. 2
OR ist er damit zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet. Zudem
schuldet er ihr 5 % Zins vom bezahlten Betrag ab Fälligkeit (Art. 102
ff. OR).
2.2.4.
Die Klägerin kann die von ihr für den Beklagten bezahlten
Schulden von diesem vollumfänglich im Betrag von Fr. 14'714.75
zuzüglich Zins von 5 % ab dem 14. Juni 2011 zurückverlangen.
Die Berufung der Klägerin ist demnach gutzuheissen.