C. Zivilgesetzbuch
67 Art. 273 Abs. 1 ZGB
Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im
Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen-
ende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Ände-
rung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November
2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37).
Aus den Erwägungen
4.2.2.
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und
das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass
die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist
und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle
spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts
5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des
Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur
(BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf
eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und
Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer ver-
öffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in
der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen oder zwei Halbtagen
pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von
einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wo-
chen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzu-
tage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo-
chenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des
Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle
Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August
2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesonde-
re aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Ar-
beitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten oder dem Ge-
sundheitszustand des Kindes ergeben.
(...)