2013 Zivilprozessrecht 387

70 § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO. Keine Anwendung für Ablehnungsbegehren ge-
gen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom
27. März 2013 in Sachen J.B. (ZSU.2013.50).

Aus den Erwägungen

1.
Die Gesuchstellerin hat in der Beschwerde beantragt, es sei ihr
ein fairer Prozess zu gewähren und nochmals eine Anhörung unter
Besetzung eines anderen Richters anzusetzen. Auf dieses Begehren
kann nicht eingetreten werden, weil das Obergericht nicht die zustän-
dige Instanz ist. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO entscheidet über
den Ausstand des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts das
Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten. Da
nach Auffassung der Vorinstanz das weitere Verfahren in die Zustän-
digkeit des Gesamtgerichts fällt (Protokoll der Verhandlung vom
23. Oktober 2012 S. 5), ist das Ablehnungsbegehren beim Bezirksge-
richt Aarau zu stellen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der Ge-
richtspräsident als Einzelrichter zuständig wäre. Zwar bestimmt § 19
Abs. 1 lit. c EG ZPO, dass das Obergericht über den Ausstand des
Gerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet, doch wäre damit
das Obergericht erste und einzige Instanz, was gegen Bundesrecht
verstösse. Die Kantone sind seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet, von
wenigen nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, einen doppelten
Instanzenzug zur Verfügung zu stellen, damit der Entscheid durch ein
(hierarchisch übergeordnetes) kantonales Gericht als Rechtsmittelin-
stanz überprüft werden kann (BGE 138 III 41 Erw. 1.1; Klett, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 75 N. 1 ff.). § 19 Abs. 1 lit. c
EG ZPO darf daher für Ablehnungsbegehren gegen einen Gerichts-
präsidenten als Einzelrichter nicht angewendet werden. Es besteht
eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, welche mit ei-
ner bundesrechtskonformen Lösung durch die Gerichtsbehörde selbst
2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 388

zu schliessen ist (Errass, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 130
N. 32). Wie erwähnt, sieht § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO für den Fall des
Ausstands des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts vor, dass
das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten
über den Ausstand entscheidet. Diese Zuständigkeitsregelung kann in
Analogie auf den Fall übertragen werden, in welchem der Gerichts-
präsident als Einzelrichter amtet. Durch eine solche Auslegung der
Bestimmungen über den Ausstand wird erreicht, dass das Bezirks-
gericht als erste Instanz und das Obergericht als Rechtsmittelinstanz
über den Ausstand entscheiden und den Parteien ein doppelter In-
stanzenzug zur Verfügung steht (Entscheid der 3. Zivilkammer des
Obergerichts ZVE.2011.29 vom 20. Februar 2012 Erw. 1).