2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 388
71 Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge nach Säumnis im erstinstanzlichen
Verfahren.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. April
2013 in Sachen A.K. AG gegen M.A.F. (ZSU.2013.61).

Aus den Erwägungen

2.
Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und
keinen Antrag gestellt. Der Antrag in der Beschwerde, das Begehren
der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, ist folglich
neu. Damit ist die Frage gestellt, ob er unzulässig ist, was zur Folge
hätte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil
der erforderliche Antrag in der Sache fehlte (BGE 133 III 489). Die
Frage ist zu verneinen. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht
Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung
nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei (Art. 147
Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO; Spühler/Dolge/
Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des inter-
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nationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage des von Oscar Vogel be-
gründeten Werks, 2010, § 40 N. 120). Diese kann daher den Ent-
scheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen.
Anders entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte
Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstin-
stanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem
Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge
im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageände-
rungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits
vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen
Rechtsmittelanträge zu verstehen (Sterchi, in: Hausheer/Walter
[Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, Art. 326 N. 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit
einzutreten.