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74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die neben
der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung
einer Beistandschaft oder Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei,
auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestel-
lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands in aller Regel
nicht notwendig.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom
2. Dezember 2013 in Sachen L.J. (ZSU.2013.346).
Aus den Erwägungen
2.3.
Im Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 15. August 2013, auf den abzustellen ist (BGE 135
I 221 Erw. 5.1), war die Gesuchstellerin im Besitz des Schreibens der
Anwältin ihres Ehemanns vom 12. August 2013, dem zu entnehmen
war, dass es diesem lediglich um ein ausgedehnteres Besuchsrecht
und nicht um eine Gefährdungsmeldung ging. Diese Auffassung hat
sie in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2013 selbst geäussert.
Ferner war ihr bewusst, dass für Kindesschutzmassnahmen kein be-
gründeter Anlass bestand, wie sich ebenfalls ihrer Stellungnahme
vom 15. August 2013 entnehmen lässt. Sie kann somit nicht behaup-
ten, die Tragweite des Verfahrens sei für sie nicht absehbar gewesen.
Unter diesen Umständen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur
Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig. Weder drohte das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugrei-
fen noch kamen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächli-
che oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu, denen die Gesuchstelle-
rin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE 128
I 225 Erw. 2.5.2). Sprachliche Schwierigkeiten können den Beizug
eines Anwalts nicht rechtfertigen. Sie hätten allenfalls Anlass für eine
behördliche Unterstützung und Anspruch auf Beizug eines Überset-
zers gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom
5. Januar 2012 Erw. 3.3), sofern im Umfeld der Gesuchstellerin nie-
mand vorhanden gewesen wäre, der ihr bei schriftlichen Eingaben
hätte behilflich sein können. Der Verweis auf den zitierten Bundesge-
richtsentscheid vom 5. Januar 2010 verfängt nicht, da dieser einzig
die anwaltschaftliche Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren be-
schlägt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_692/2009 vom 5. Januar
2012 Erw. 3.3). Da aufgrund des Schreibens der Anwältin ihres Ehe-
manns vom 12. August 2013 klar war, dass es nicht um die Obhut
über ihr Kind ging, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts berufen, welche die Notwendigkeit einer anwalt-
lichen Verbeiständung in solchen Fällen in aller Regel bejaht
(BGE 130 I 180).