75 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen
Aufwands" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemes-
sungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von
§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pau-
schaltarif nicht geändert.
§ 10 Abs. 1 AnwT. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist verpflichtet, die
Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsver-
tretung nur die Kosten von objektiv notwendigen Vorkehren umfasst.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 in
Sachen C.S. (ZSU.2013.124).
Aus den Erwägungen
3.2.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung be-
misst sich nach den §§ 3 - 9 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Gemäss § 3
Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertre-
tung einer Partei in ordentlichen Verfahren, die das Vermögen der
Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mut-
masslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der
Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Die Festset-
zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gilt
nicht als vermögensrechtliche Streitsache (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). In
summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 - 100 %
der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT).
Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands
des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als
Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fas-
sung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestim-
mung als Pauschaltarif nicht geändert. Dieses Kriterium wurde viel-
mehr der Klarheit halber in den Tarif aufgenommen und bei der ge-
nannten Revision wurde davon ausgegangen, schon der Begriff
"Schwierigkeit" habe unter anderem auch die Komponente des für
die Behandlung des Falls notwendigen anwaltlichen Aufwands ent-
halten, obschon dies im Erlasstext bisher nicht explizit erwähnt ge-
wesen war (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den
Grossen Rat zum Dekret über die Entschädigung der Anwälte [An-
waltstarif; Änderung] vom 26. Januar 2011 [Geschäftsnummer
11.31], S. 13 und 15). Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes - so-
weit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundent-
schädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten
Schwierigkeit des Falles ist - erfolgt beim Pauschalhonorar im Übri-
gen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 Erw. 3.3;
5D_78/2008 Erw. 4.2). Solche ordentlichen und ausserordentlichen
Zu- und Abschläge zur Grundentschädigung richten sich nach den
§§ 6 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten:
Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz
und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an
einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche
Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädi-
gung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht
(§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite
Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Erfordert
ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B.
in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausseror-
dentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei
Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches
Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann
die Entschädigung gemäss den §§ 3 - 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht
werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermin-
dert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT).
Ein unbedingter Anspruch auf Entschädigung eines unverhält-
nismässig hohen Zeitaufwandes besteht nicht. Vielmehr ist der unent-
geltliche Rechtsbeistand verpflichtet, die Partei darauf aufmerksam
zu machen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten
der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (Bühler, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 18a zu
Art. 122 ZPO). Entschädigungspflichtig ist der im Zusammenhang
mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung
der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige
Aufwand (Bühler, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 ZPO).