2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 400

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77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlich
prozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu.
Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Oktober
2013 in Sachen H.H. (ZSU.2013.174).
2013 Zivilprozessrecht 401

Aus den Erwägungen

4.2.
Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich
nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschä-
digt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus dieser subsidiären Entschädi-
gungspflicht des Staates folgt, dass die Parteikosten der unentgeltlich
prozessierenden Partei in erster Linie mit der der Gegenpartei aufer-
legten Parteientschädigung gedeckt werden sollen. Da andererseits
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Forderung gegenüber dem
unentgeltlich Vertretenen zusteht, er eine an die Partei ausgerichtete
Entschädigung also von dieser nicht zur Deckung der entstandenen
Anwaltskosten reklamieren könnte, kann die Parteientschädigung zur
Erreichung des mit Art. 122 Abs. 2 ZPO angestrebten Zwecks nur
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehen. Mit der Zusprechung
der hälftigen Parteientschädigung an die Beklagte hat die Vorinstanz
deshalb das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO), so
dass die Beschwerde diesbezüglich im Eventualbegehren gutzuheis-
sen ist.