58 Art. 425 ZGB
Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der
Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprü-
fung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht,
soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den
Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die
Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Bei-
standes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454
f. ZGB geltend zu machen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).