2014 Zivilrecht 317

59 § 14 V KESR
Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und er-
wachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung
der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit
die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Ent-
schädigungspflicht nachgekommen ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29).
Aus den Erwägungen
2.3.
Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand An-
spruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der not-
wendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unter-
schreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der
Entschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädi-
gung sowie der Spesen- und Auslagenersatz des Beistands von der
Gemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4
EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädi-
gung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand
oder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings
nicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn
noch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in:
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404
ZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbei-
stände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB)
sowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffe-
nen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur
2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 318

der Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie
kann dies insbesondere über einen Verband organisieren.
2.4.
Das Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privat-
kontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskon-
toguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kon-
toguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Gutha-
ben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von
Fr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen,
ergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen
der Verbeiständeten zu belasten.
Es ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwie-
weit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht
nachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht
Gegenstand des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens.