49 Art. 285 ZGB
Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten
Prozentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern
- unter Berücksichtigung der konkreten Situation - nach den Ansätzen
gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 7. September
2015 in Sachen K.P. gegen R.P. (ZSU.2015.61).
Aus den Erwägungen
6.2.2.
Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der
Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe
des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kin-
des sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern
(Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Oberge-
richts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festge-
legt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichti-
gung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw.
3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw. 4.1) - nach den Ansätzen gemäss
den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unter-
haltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Die aufgeführten Ansätze
gelten für sogenannt durchschnittliche finanzielle Verhältnisse mit ei-
nem monatlichen Nettoeinkommen der Kindseltern bzw. des unter-
haltspflichtigen Elternteils von aufindexiert ca. Fr. 8'000.00
(Ziff. B.1./1.1. der Unterhaltsempfehlungen). Bei einer Pauschalisie-
rung des Bedarfs, wie sie in den Unterhaltsempfehlungen vorgenom-
men wird, sind sodann die sich durch die konkreten Gegebenheiten
aufdrängenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. Wullschleger, in:
FamKommentar Scheidung, Bern 2010, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 285
ZGB). Zum Bedarf gehören auch allfällige Fremdbetreuungskosten
(Unterhaltsempfehlungen Ziffer III.B.1.1; Wullschleger, a.a.O.). Da
das Kind auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erzie-
hung und Lebensstellung Anspruch hat, sind bei einer besonders ho-
hen Lebenshaltung der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes höher
zu veranschlagen. Allerdings kann aus einem besonders hohen
Einkommen der Kindeseltern nicht einfach ein Anspruch auf eine be-
sondere hohe Lebensstellung des Kindes und damit auf einen beson-
ders hohen Unterhaltsbeitrag abgeleitet werden. Der Unterhaltsbei-
trag für das Kind ist jedenfalls nicht linear nach der finanziellen
Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation
des Kindes, zu bemessen (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb;
BGE 5A_115/2011 Erw. 2.3). Nach in der Lehre vertretener Auffas-
sung (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB],
Basel 2014, 5. Aufl., N. 23 zu Art. 285 ZGB) soll bei Fehlen beson-
derer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen
einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abgewi-
chen werden. Vom Bedarf sind die Kinderzulagen abzuziehen, da
diese die Abhängigkeit des Kindes vom Beitrag, den ihm die Eltern
schulden, vermindern (BGE 137 III 64 Erw. 4.2.3).