52 Art. 99 ZPO
Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1
lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen ei-
nes Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess-
recht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren
Wohnsitz hat
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015,
i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25).
Aus den Erwägungen
10.
Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ih-
rer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99
Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag
der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leis-
ten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Die-
ses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a
ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach
Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess-
recht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinaus-
liefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Ver-
tragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder
Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten
ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als
Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter
welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl.
Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).