53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung
für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Schei-
dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren
einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Schei-
dungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu
gewähren.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015
(ZOR.2015.27).
Aus den Erwägungen
3.2.2
Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion,
Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon-
gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be-
hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechts-
schriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um
je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6
Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Ver-
handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grund-
entschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung
und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-
dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfah-
ren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechts-
vertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren
(Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl.
AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichts-
verfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung
und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb
die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhand-
lung gewährt hat.