2015 Zivilprozessrecht 309

54 Art. 279 ZPO
Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen
findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbe-
lange der Parteidisposition entzogen sind.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015
i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33).
Sachverhalt
Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsi-
dium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug
auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterli-
che Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Par-
teien geschlossener Konventionen.
Aus den Erwägungen
3.2.2.
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht
eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon
2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 310

überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen
und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll-
ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Art. 279 ZPO fin-
det allerdings keine Anwendung auf diejenigen Materien, welche der
Parteidisposition entzogen sind, d.h. die Kinderbelange. Der Verweis
der Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern
unzutreffend. Vereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Kinderbe-
lange sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu be-
trachten, die vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem
Kindeswohl zu überprüfen sind (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013,
N. 1c zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer, FamKommen-
tar Scheidung, Bd. II, Bern 2011, N. 20 zu Art. 279 ZPO; Sutter-
Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013,
N. 7 zu Art. 279 ZPO). Bei seinem Entscheid über die Kinderbelange
hat das Scheidungsgericht alle für das Kindeswohl wichtigen
Umstände zu beachten. Dabei hat es auf einen gemeinsamen Antrag
der Eltern sowie, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes
Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Der gemeinsame
Antrag der Eltern ist sowohl nach den Umständen seiner Entstehung
wie auch der Gewährleistung des Kindeswohles zu verifizieren
(Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl.,
Basel 2010, N. 23 zu Art. 133 ZGB). In der Praxis werden aber die
Gerichte einem gemeinsamen Antrag der Parteien zumeist folgen, ist
doch in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl am
besten gewahrt ist, wenn die Eltern übereinstimmende Anträge
stellen. Wird der Antrag der Eltern durch die Äusserungen des
Kindes gestützt und liegen keine Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung vor, wird das Gericht daher dem Antrag
regelmässig entsprechen, ohne weitere Abklärungen zu treffen
(Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. I,
Bern 2011, N. 13 zu Art. 133 ZGB; Büchler/Maranta, Das neue
Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz.
36; Stein-Wigger, a.a.O., N. 21 zu Art. 279 ZPO).