55 Art. 319 lit. b ZPO
Die Verfügung, mit der das "Verfahren infolge Rückzugs des Schlich-
tungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben" wird, kann mit Be-
schwerde nach Art. 319 lit. b ZPO angefochten werden, sofern der an-
fechtenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 2. Juli 2015, i.S.
Sch. gegen Sch. (ZOR.2015.24).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Die Friedensrichterin hat mit Verfügung vom 10. März 2015 das
von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "infolge Rück-
zugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben".
Die Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.
1.2.
1.2.1.
Mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar sind nicht
berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide
und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstin-
stanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom
Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) so-
wie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).
1.2.2.
Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug
haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241
Abs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sogenannte
res iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streit-
gegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), bei einem
Klagerückzug jedenfalls dann, wenn das Gericht die Klage der
beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht
zustimmt (Art. 65 ZPO). Die genannten Parteierklärungen beenden
den Prozess unmittelbar; die in Art. 241 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene
Abschreibung des Verfahrens durch den Richter bzw. das Gericht
stellt einen rein deklaratorischen Akt dar. Der Abschreibungs-
beschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung
oder Beschwerde gemäss Art. 308 ff. bzw. 319 ff. ZPO angefochten
werden könnte (nur der im Abschreibungsbeschluss enthaltene
Kostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar).
Materielle und/oder prozessuale Mängel der Parteierklärung, die zur
Beendigung des Prozesses geführt haben, sind ausschliesslich mit
Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. BGE 139 III
133 f. sowie BGE 4A_562/2014 E. 1.1.).
Ein Prozess kann auch ohne (prozessualen oder materiellen)
Entscheid des Gerichts oder Urteilssurrogat (Klagerückzug, Klagean-
erkennung oder Vergleich) enden. In diesen Fällen schreibt der
Richter bzw. das Gericht das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
ab (Art. 242 ZPO). Da das Gesetz die generelle Anfechtbarkeit einer
Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO nicht vorsieht, steht
einer Partei als Rechtsmittel nur die Beschwerde nach Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO zur Verfügung, wenn ihr durch die Abschreibung ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher kann
dem Kläger beispielsweise entstehen, wenn ihm die erneute
Einreichung eines Schlichtungsgesuchs nichts mehr nützt, weil
infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des
Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist.
In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des
Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger
die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen
(BGE 4A_131/2013 E. 2.2.2.2.).
1.2.3.
Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach
der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage
- ohne Rechtskraftwirkung - nur noch mit Zustimmung der beklag-
ten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist im Schlich-
tungsverfahren zu unterscheiden (vgl. Gloor/Umbricht, in: Ober-
hammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom-
mentar [KUKO ZPO] 2. Auflage, Basel 2014, N. 3 zu Art. 208 ZPO)
zwischen
- dem (ebenfalls zulässigen "vorbehaltlosen") Rückzug der Kla-
ge (vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO), der eine abgeurteilte Sache
schafft (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, N. 11 zu Art. 208 ZPO)
und
- dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs (ein solcher wird
insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhand-
lung angenommen, Art. 206 Abs. 1 ZPO), aufgrund dessen das Ver-
fah ren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und 3
sowie Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO), ohne dass materielle Rechtskraft
einträte (Honegger, a.a.O., N. 5 zu Art. 206 ZPO).
1.3.
Im vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin das Verfahren
nicht infolge Klagerückzugs, sondern "infolge Rückzugs des
Schlichtungsgesuches als gegenstandlos abgeschrieben". Diese Ab-
schreibungsverfügung ist per analogiam als solche nach Art. 242
ZPO (und nicht nach Art. 241 ZPO) zu betrachten. Im Lichte der vor-
stehenden Ausführungen ist gegen diese Verfügung als Rechtsmittel
die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO möglich, sofern die besondere
Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
nachgewiesen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), nicht aber die Revision
(vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO, wonach die Revision nur gegen
rechtskräftige Entscheide zur Verfügung steht).
Auch wenn in der Beschwerde ein nicht leicht wiedergutzuma-
chender Nachteil nicht explizit geltend gemacht wird, ergibt sich ein
solcher mit Blick auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren
vom 29. Dezember 2014, worin die Klägerin geltend machte, die
Klage gegen das Testament von X sel. vom 6. Oktober 2013, in dem
ihr Pflichtteil verletzt worden sei, "zur Fristwahrung" zu erheben,
ohne Weiteres. Ist die Anfechtungsfrist gemäss Art. 533 ZGB ver-
wirkt, ist eine Herabsetzungsklage nicht mehr möglich. Ebenso evi-
dent ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beschwerde,
mit welcher sie die Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs
anbegehrt, nachdem einem gerichtlichen Vergleich materielle Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit zukommt (Art. 208 Abs. 2 ZPO; Bot-
schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni
2006, S. 7332). Auf die Beschwerde der Klägerin ist folglich ein-
zutreten, zumal die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (insbeson-
dere Fristerfordernis und Bezahlung des Kostenvorschusses) erfüllt
sind.
2.
2.1.
Die Klägerin macht geltend, dass die Friedensrichterin des
Kreises Y das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs
als gegenstandlos abgeschrieben habe, obwohl sie gestützt auf die
mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 21./25. Januar
2015 die Entgegennahme als gerichtlichen Vergleich beantragt habe.
Die Friedensrichterin bringt in dem den Akten beigelegten
Schreiben vom 2. April 2015 vor, dass sie von den Parteien einen un-
terschriebenen Vergleich mit der Bitte, die Klage als erledigt abzu-
schreiben, erhalten habe. Deshalb habe sie die Klage "infolge einer
aussergerichtlichen Einigung" abgeschrieben. Es sei ihr nicht be-
wusst gewesen, damit einen Fehler begangen zu haben.
2.2.
Entgegen den Ausführungen der Friedensrichterin im Schreiben
vom 2. April 2015 hat sie das Verfahren nicht infolge eines Ver-
gleichs, sondern infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als
gegenstandslos abgeschrieben. Dies, obwohl offenkundig kein sol-
cher Rückzug vorlag, sondern ausdrücklich verlangt worden war, den
Vergleich als gerichtlichen Vergleich entgegenzunehmen und das
Verfahren aufgrund des entsprechenden Antrages beider Parteien in
Ziffer 7 des Vergleichs ["Die Parteien beantragen der Friedensrichte-
rin, dass das Verfahren aufgrund des abgeschlossenen gerichtlichen
Vergleiches abgeschrieben wird"] abzuschreiben (vgl. die Eingabe
3. März 2015). Auch wenn Art. 208 Abs. 1 ZPO den Regelfall,
nämlich den unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde zustande
gekommenen Vergleich im Visier hat, kann die Schlichtungsbehörde
auch einen im Rahmen privater Verhandlungen zustande gekom-
menen Vergleich zu Protokoll nehmen (Art. 208 Abs. 1 ZPO; Bot-
schaft, S. 7331; Honegger, a.a.O., N. 8 zu Art. 208 ZPO; Staehe-
lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2013, § 20 Rz. 31). Damit hat die Friedensrichterin das
Verfahren zu Unrecht als durch Rückzug des Schlichtungsbegehrens
erledigt abgeschrieben.
2.3.
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Gericht habe ei-
nen Vergleich (wie auch einen Klagerückzug und eine Klageaner-
kennung) auf Vergleichsfähigkeit (bzw. Anerkennungsfähigkeit),
Klarheit und Vollständigkeit (vgl. z.B. Leumann Liebster, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 19 zu Art. 241 ZPO)
bzw. auf Rechtswidrigkeit, Übervorteilung, absichtliche Täuschung
und Drohung zu überprüfen (Honegger, a.a.O., N. 10 zu Art. 208
ZPO, der in diesem Zusammenhang gar von einer Genehmigungs-
pflicht spricht). Auch wenn derartige Vorstellungen über die Aufga-
ben des Richters nicht leicht mit der gesetzgeberischen Lösung in
Einklang zu bringen sind, dass die entsprechenden - unterzeichneten
(vgl. Art. 208 Abs.1 und Art. 241 Abs. 1 ZPO) - Parteierklärungen
selber den Prozess eo ipso beenden (und sogar schon vor dem
gerichtlichen Abschreibungsbeschluss bzw. vor der richterlichen Ab-
schreibungsverfügung [Art. 241 Abs. 3 ZPO] einem rechtskräftigen
Entscheid gleichgestellt sind, vgl. Naegeli, KUKO ZPO, a.a.O.,
N. 11 zu Art. 241 ZPO), ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall
festzuhalten, dass die von den Parteien am 21./25. Januar 2015 ge-
troffene und der Vorinstanz eingereichte Vereinbarung in dieser
Hinsicht problemlos erscheint. Sie wurde über einen vergleichs-
fähigen, vermögensrechtlichen Gegenstand geschlossen und ist
sowohl klar als auch - gemessen am im Schlichtungsgesuch gestell-
ten Begehren - vollständig. Insbesondere ist sie auch vom gesetz-
lichen Vertreter des noch minderjährigen Beklagten unterzeichnet
und es liegt eine rechtskräftige Zustimmungserklärung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) zum
Vergleich vor. Damit ist das von der Klägerin eingeleitete Schlich-
tungsverfahren als zufolge gerichtlichen Vergleichs erledigt abzu-
schreiben.