2016 Zivilrecht 329

I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Familienrecht
54 Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319
ZPO
Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit
dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu
eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begrün-
dung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfah-
ren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
vereinbar.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2016 i.S S. M. (XBE.2016.34).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
In Ziffer 9. des Entscheiddispositivs wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit wurde die ge-
setzliche Regelung, wonach grundsätzlich die aufschiebende Wir-
kung gilt (Art. 450c ZGB), abgeändert mit der Konsequenz, dass der
Entscheid sofort vollsteckbar wurde, schon bevor nachträglich die
Begründung zugestellt wird. Damit stellt sich die Frage, wie die
Zwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im
Dispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung über-
prüft werden kann. Diese Frage stellt sich analog auch für die Voll-
streckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen insbesondere wenn es
um die Regelung der Obhut geht. Allerdings unterscheidet sich die
gesetzliche Ausgangslage insofern, als die Berufung gegen vorsorg-
liche Massnahmen generell keine aufschiebende Wirkung hat und die
Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der
2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 330

betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b und 315 Abs. 5 ZPO), während in
Kindesschutzverfahren generell die aufschiebende Wirkung gilt, die
jedoch entzogen werden kann, ohne dass an die Gründe für einen sol-
chen Entzug im Gesetz besondere Anforderungen geknüpft werden
(Art. 314 i.V.m. Art. 450c ZGB).
Der ausnahmsweise Aufschub der Vollstreckung einer vorsorg-
lichen Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO ist gemäss Art. 319
lit. b ZPO als prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar,
es sei denn, er sei mit superprovisorischer Massnahme gemäss Art.
265 ZPO angeordnet worden, welche allerdings ihrerseits nach
Anhörung der Gegenpartei unverzüglich wiederum mit vorsorglicher
Massnahme zu überprüfen ist (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Analog dazu
handelt es sich auch bei der Anordnung des Entzuges der aufschie-
benden Wirkung im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Entschei-
des um eine vorsorgliche Massnahme, für welche dieselben recht-
lichen Voraussetzungen gelten müssen wie für den Aufschub der
Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme. Aufgrund dieser
rechtlichen Grundlage erscheint es daher mit dem verfassungsmässi-
gen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, die Anordnung
des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem
Hauptentscheid im Kindesschutzverfahren ohne schriftliche Begrün-
dung nur im Dispositiv zu eröffnen, sodass dagegen bis zur nachträg-
lichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausge-
schlossen wird. Das erscheint insbesondere bei jenen Fällen unbillig,
bei welchen es wie hier um Fragen der Obhutszuteilung oder der
Platzierung geht und die Vollstreckung schon vor der Zustellung der
Begründung stattfindet.