2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 276

50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und
Erwachsenenschutzfällen.
Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in
tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, wäh-
rend rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen,
erscheint - in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein
durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grund-
entschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) -
eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79)
Aus den Erwägungen
5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf
Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerde-
verfahren.
Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte
(AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer
anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten
nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung
und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu
75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich
unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den
konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Be-
rücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form
von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die ent-
sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche
Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3
Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September
2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine
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Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in
Zivilsachen nicht vor.
Die mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammen-
hängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich
hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher
Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Prä-
liminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden
Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin
neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie
Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenen-
schutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem
gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der
Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Be-
schwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mut-
masslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und
Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und
eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der
Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint - in Anlehnung
an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches
Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von
Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) - eine solche von
Fr. 2'000.00 für angemessen.