2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 286

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53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. September
2017, i.S. R.A.S. gegen I.I.S. (ZSU.2017.140)
Aus den Erwägungen
5.2.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt der Abände-
rungsentscheid grundsätzlich für die Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt
seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können
aber nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frü-
hestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen
werden kann, ist dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs.
Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise, bei
Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht, z.B. unbekannter
Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu-
widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten
usw. (BGE 5A_274/2015 Erw. 3.5 [nicht publ. in: BGE 141 III 376],
5A_501/2015 Erw. 4.1, 5A_745/2015 Erw. 5.2.3, alle unter Hinw.
auf BGE 111 II 103 Erw. 4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam-
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mer des Obergerichts wird dem Abänderungsentscheid ab Klage-
einreichung Wirkung beigemessen, sofern dies beantragt wurde und
zudem - wie vorliegend - keine besonderen Gründe gegen eine
Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung resp. für eine
Wirkung erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft sprechen.
Treuwidriges Verhalten der abänderungsbeklagten Partei wird (bloss)
dafür vorausgesetzt, dass einem Abänderungsentscheid - ganz aus-
nahmsweise - Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Klageeinreichung
zugemessen wird. (...)