2017 Zivilprozessrecht 299

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57 Art. 276 ZPO. Abgrenzung der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts von
derjenigen des Präliminargerichts
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. April 2017,
i.S. I.S. gegen K.S. (ZSU.2015.323).
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Aus den Erwägungen
3.2.1.
Das Eheschutzgericht ist zuständig für Massnahmen bis zum
Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, für die Zeit danach ist
das Scheidungsgericht zuständig (BGE 101 II 1, bestätigt in
BGE 129 III 60 Erw. 3). D.h. reicht eine Partei während der
Rechtshängigkeit eines Eheschutzverfahrens vor erster oder oberer
Instanz (also vor Rechtskraft des Eheschutzentscheids) eine Schei-
dungsklage ein, fällt mit der Hängigkeit der Scheidungsklage die
sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin. Eheschutz-
massnahmen sind indes auch nach Einleitung des Scheidungs-
verfahrens wirksam, bis sie vom Scheidungsgericht im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen abgeändert oder durch die Regelung nach
der Scheidung abgelöst werden (vgl. BGE 129 III 60 Erw. 4.2;
Art. 276 Abs. 2 ZPO). Wird während der Dauer des Eheschutzver-
fahrens (bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss) der Scheidungspro-
zess anhängig gemacht, wird ersteres daher nicht einfach gegen-
standslos. Der Eheschutzrichter bleibt für Massnahmen mit Wirkung
im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung
zuständig, und zwar auch dann, wenn erst nach diesem Zeitpunkt
darüber entschieden werden kann (BGE 129 III 60 Erw. 2 f.). Dem-
nach ist nicht von Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen
aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch
nimmt, vor oder nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage
entschieden wurde; dies gilt allerdings nur, sofern es keinen Zu-
ständigkeitskonflikt gibt (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2 = Pra 102
[2013] Nr. 34). D.h. wird bei Einreichung einer Scheidungsklage
während eines hängigen Eheschutzverfahrens bei einem Präliminar-
richter am (anderen) Ort des Scheidungsverfahrens ein Massnah-
mebegehren eingeleitet, kann der Eheschutzrichter nur für die vor-
herige Zeit Anordnungen treffen (vgl. Entscheid des Obergerichts,
5. Zivilkammer, vom 24. August 2015 [ZSU.2015.134], Erw. 2.1).
Jedenfalls sind, da der Eheschutzrichter nur für Massnahmen mit
Wirkung im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zustän-
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dig ist, nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen nicht mehr
im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen.