2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 356
39 § 55 GOG; § 56 GOG
Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter
mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99).
Aus den Erwägungen
4.
4.1
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der
vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zu-
sammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familien-
gericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fach-
richterin zusammengesetzt habe. [...]
4.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch
Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches
Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähn-
lichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person,
dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrecht-
liche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Ge-
setz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der
gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammenset-
zung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl.
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-
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liche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 312). Art. 30
Abs. 1 BV will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung
einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch
nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beein-
flusst werden können. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch da-
rauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und
ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1).
Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung
entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen
kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, welches nachfolgend
darzulegen ist.
4.3.
Die Besetzung des Familiengerichts als Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde im Kanton Aargau und deren Stellvertretung sind
in §§ 55 und 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Aargau (GOG, SAR 155.200) geregelt. Sie haben folgenden Wort-
laut:
§ 55 Familiengericht
a) Zusammensetzung
1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren
zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirks-
gerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirks-
richterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange
im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident
anstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei
Fachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenen-
schutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, einsetzen.
2 Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder
einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident,
Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenen-
schutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamt-
lichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachse-
nenschutzes.
§ 56 b) Stellvertretung
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1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.
2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachse-
nenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im
ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachse-
nenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und
Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.
3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes-
und Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Be-
zirksgerichte im Kanton eingesetzt werden.
4.4.
Für die Familiengerichte im Kanton Aargau bestehen demnach
detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörper-
bildung zu richten hat. Sinn und Zweck des neuen Kindes- und
Erwachsenenschutzrechts, welches seit 1. Januar 2013 in Kraft ist,
war unter anderem die Schaffung einer interdisziplinären Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde. Von einer solch interdisziplinär
zusammengesetzten Behörde wird erwartet, dass sie den Sachverhalt
aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilt und ihre Entschei-
dungen gestützt auf eine umfassende Situationsanalyse abstützt.
Mit der Regelung in § 55 Abs. 2 GOG wurde die interdiszipli-
näre Zusammensetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
sichergestellt, indem neben einer Bezirksgerichtspräsidentin bzw.
einem Bezirksgerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen bzw. Fach-
richter mit teilweise verschiedenen Fachkompetenzen und Diszipli-
nen am Entscheid mitwirken müssen.
4.5.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde von zwei Gerichtspräsi-
denten und lediglich einer Fachrichterin gefällt. Diese vom Familien-
gericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen
Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zu-
sammensetzung vorsieht, vereinbar. Die Beachtung derselben ist
keineswegs in das Belieben des Familiengerichts gestellt. Vielmehr
haben die Prozessparteien, wie unter E. 4.2. dargelegt, einen bundes-
rechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
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EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung,
Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet.
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsre-
gelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und
Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Be-
zirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung
des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer
Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss
§ 55 Abs. 2 GOG gleich.