2018 Zivilrecht 359
40 Art. 450 Abs. 2 ZGB
Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der
Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen
hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrecht-
licher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes- und Erwachsenen-
schutzrecht zu schützen ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und
Erwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8).
Aus den Erwägungen
2.2.
Gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren
beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert und gestützt auf
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zudem legitimiert, wer der
betroffenen Person nahe steht und daher geeignet erscheint, deren
Interessen wahrzunehmen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen
wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert
werden könnte, da diesfalls ihre Beschwerdelegitimation sich nach
den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB richtet (vgl.
2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 360
Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017, E. 2.3.2.
mit weiteren Hinweisen). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2
Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung
eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt,
das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Bot-
schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes-
recht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen
rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller
Natur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung je-
doch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zu-
sammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und
deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte
berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts
5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Be-
schwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht ge-
geben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
Es kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung
in Art. 450 Abs. 2 ZGB für die Kantone verbindlich und ab-
schliessend festgelegt hat, wer gegen einen Entscheid der KESB Be-
schwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird da-
rin ein Beschwerderecht eingeräumt (KESB Beschwerderecht der
Gemeinden, Antwort des Bundesrates im Rahmen der Fragestunde
vom 8. Dezember 2014, Geschäft 14.5646; Erste Erfahrungen mit
dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Bericht des Bun-
desrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allge-
meinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit
der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt ver-
bundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation
des Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht wer-
den, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein
Gemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich
nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als
Hoheitsträger. Ein schützenswertes rechtliches Interesse wäre nach
2018 Zivilrecht 361
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, so-
weit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf
dem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger
gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen
staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird
hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finan-
ziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das
Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde
trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Ge-
meinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur
Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hin-
weisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Er-
wachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich ge-
schütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich
(STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014,
Rz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der ent-
sprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide
mit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Be-
schwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in)
zuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbei-
stand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da
die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen ge-
mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des
kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der
Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Be-
stimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40
EG ZGB).