Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017, E. 2.3.2.
mit weiteren Hinweisen). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2
Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung
eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt,
das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Bot-
schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes-
recht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen
rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller
Natur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung je-
doch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zu-
sammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und
deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte
berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts
5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Be-
schwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht ge-
geben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
Es kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung
in Art. 450 Abs. 2 ZGB für die Kantone verbindlich und ab-
schliessend festgelegt hat, wer gegen einen Entscheid der KESB Be-
schwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird da-
rin ein Beschwerderecht eingeräumt (KESB Beschwerderecht der
Gemeinden, Antwort des Bundesrates im Rahmen der Fragestunde
vom 8. Dezember 2014, Geschäft 14.5646; Erste Erfahrungen mit
dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Bericht des Bun-
desrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allge-
meinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit
der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt ver-
bundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation
des Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht wer-
den, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein
Gemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich
nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als
Hoheitsträger. Ein schützenswertes rechtliches Interesse wäre nach