41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.
2018Obergericht, Abteilung Zivilgericht362
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14). Aus den Erwägungen [...]