Zivilprozessrechts (KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Berner Kommentar [BK-ZPO], Bern 2012, N. 14 zu Art. 241
ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1
zu § 285 ZPO AG; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich 1979, S. 259 N. 3). Die Form des gerichtlichen Vergleichs be-
stimmt sich nach Zivilprozessrecht und nicht nach Privatrecht
(KILLIAS, a.a.O., N. 15 zu Art. 241 ZPO). Der gerichtliche Vergleich
ist zu Protokoll zu nehmen und dieses ist von den Parteien zu unter-
zeichnen (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die vorgeschriebene Form ist auch
eingehalten, wenn die Parteierklärungen nach Art. 130 Abs. 1 ZPO
dem Gericht als schriftliche und unterzeichnete Eingaben übermittelt
werden (GSCHWEND/STECK, in: Schweizerische Zivilprozessord-
nung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu
Art. 241 ZPO).
2.3.2.
Die Parteien können im Vergleich einen sogenannten Widerrufs-
vorbehalt vereinbaren (KILLIAS, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO;
GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO). Die vereinbarte
Widerrufsfrist kann im Einverständnis beider Parteien auch verlän-
gert werden. Da es sich um eine in einem zivilrechtlichen Vertrag
vereinbarte Frist handelt, kann sie aber nicht vom Richter erstreckt
oder wiederhergestellt werden (KILLIAS, a.a.O.; ZR 80/1981 Nr. 191
= SJZ 1982 S. 97).
2.3.3.
Zwar unterliegt die Abänderung einer Vereinbarung denselben
Formvorschriften wie die Vereinbarung als solche, d.h. dass eine ent-
sprechende Erklärung ebenfalls von beiden Parteien zu unterzeich-
nen ist (vgl. Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 14. November
2016 [LC160036] E. 3.1.1). Die prozessualen Formvorschriften gel-
ten indes nur für die Abänderung der die Wirkung eines rechtskräfti-
gen Entscheids aufweisenden Regelungspunkt (vgl. Art. 241 Abs. 2
ZPO) der Vereinbarung. Enthält die Vereinbarung - wie vorliegend
mit der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts und der im Falle eines
Widerrufs zu wahrenden Frist (...) - darüber hinaus auch Be-
stimmungen betreffend die Modalitäten des Zustandekommens der
Vereinbarung, können diese - da zivilrechtlich vereinbart und nicht
Gegenstand der Wirkung gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO - formfrei
abgeändert werden; Schriftlichkeit ist nicht vorausgesetzt (vgl.
Art. 11 Abs. 1 OR).
2.4.
2.4.1.
Die Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Vor-
instanz darum, mit dem Einverständnis der Rechtsvertreterin des
Klägers die Sistierung und damit auch die Widerrufsfrist bis Ende
Juni 2016 zu verlängern (...). Entgegen der Behauptung des Klägers
in der Berufung machte die Beklagte somit bereits in erster Instanz
geltend, dass der Kläger mit einer entsprechenden Verlängerung der
Widerrufsfrist einverstanden sei. Nachdem ausweislich der Akten
seine damalige Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt eingewendet
hat, der Kläger sei entgegen der Darstellung der Beklagten im
Schreiben vom 31. Mai 2016 mit einer Verlängerung der Wider-
rufsfrist nicht einverstanden, ist prozessual auf diese Darstellung der
Beklagten abzustellen (vgl. BGE 4A_747/2012 E. 3) und davon
auszugehen, dass die Parteien die (ihre Vereinbarung vom 1. März
2016 betreffende) Widerrufsfrist, wie von der Beklagten un-
widersprochen geltend gemacht, tatsächlich einvernehmlich (ohne an
irgendwelche Formvorschriften gebunden zu sein; vgl. E. 2.3.3.
oben) rechtsgültig bis am 30. Juni 2016 verlängert haben.
2.4.2.
Am 29. Juni 2016 und damit (unstrittig) innerhalb der bis am
30. Juni 2016 verlängerten Frist widerrief die Beklagte die am
1. März 2016 mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung (...). Dass
die Beklagte den Widerruf dabei gegenüber der Vorinstanz erklärt
hat, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Wortlauts des Widerrufs-
vorbehalts ( Beide Parteien haben die Möglichkeit die vorliegende
Vereinbarung innert 60 Tagen zu widerrufen ) und im Lichte der vor-
instanzlichen Verfügungen vom 28. April 2016 (...) und 3. Juni 2016
(...), worin die Parteien eingeladen wurden, das Gericht spätestens
mit Ablauf der Sistierung über den Stand der Vergleichsverhand-
lungen zu orientieren (...), durfte die Beklagte nach Treu und Glau-
ben davon ausgehen, den Widerruf fristwahrend auch gegenüber der
Vorinstanz erklären zu können. Die Erklärung des Widerrufs gegen-
über dem Gericht ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es am
Gericht liegt, gestützt auf die Widerrufserklärung die nächsten
Schritte im Verfahren vorzunehmen.
2.4.3.
Da folglich (mit der Vorinstanz) von einer rechtsgültigen
Verlängerung der Widerrufsfrist bis am 30. Juni 2016 auszugehen ist
und auch ein gültiger (fristwahrender) Widerruf der von den Parteien
am 1. März 2016 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Beklagte
am 29. Juni 2016 vorliegt, erweist sich die gegen den angefochtenen
Entscheid erhobene Berufung des Klägers als unbegründet und ist
abzuweisen.