36 Art. 401 ZGB
Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft be-
troffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht
zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der
betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prü-
fen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson
bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Per-
son ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand-
schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2
ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch
nicht eingetreten ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 3. Mai 2019, i.S. T.D. und E.H. (XBE.2019.21)
Aus den Erwägungen
4.2.
Wie im vorinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf Art. 401
Abs. 1 und 2 ZGB theoretisch korrekt ausgeführt wird, sind dabei
Vorschläge der hilfsbedürftigen Person und Wünsche ihr nahestehen-
der Personen soweit tunlich zu berücksichtigen.
Die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen
jedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rah-
men ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähig-
keit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss -
auch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist - deutlich
zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig
B. wünscht. Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art.
401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufs-
beiständin einzusetzen. Dementsprechend wird es dies auch im Ver-
fahren nach der Rückweisung tun müssen, falls es nach den weiteren
Abklärungen zum Schluss kommt, dass eine Beistandschaft erforder-
lich ist. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätz-
lich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erfor-
derlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen
sein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten
einer Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu
übernehmen. Sofern ihr bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die
Eignung abgesprochen werden sollte, wird allenfalls zu prüfen sein,
ob ihr als Beiständin nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche über-
tragen werden können.