2019 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 242

38 Art. 401 Abs. 1 ZGB; Art. 404 Abs. 1 ZGB; § 14 Abs. 1 V KESR
Ein Wechsel des Berufsbeistandes bei einem Wohnsitzwechsel der von der
Beistandschaft betroffenen Person in einen anderen Bezirk ist nicht
zwingend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den bishe-
rigen Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person dies
erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagsrechts
nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht. Der Wunsch der
betroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur be-
achtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich er-
scheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei
Wohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk
sind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel
Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer
Person erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen
vom 1. September 2017 zu beachten.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 17. Januar 2019, i.S. I.V. (XBE.2018.66)

Aus den Erwägungen

3.3.
Wird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der
Wohnsitzwechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk in
der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn der Berufsbeistand
ist zur Führung von Mandaten nur in seiner Gemeinde oder im Zu-
ständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt.
Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers nicht zwingend: Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den alten Beistand
beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der
Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person
im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies aus-
drücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm-Erwachsenenschutz,
2. A. 2016, Art. 442 N. 16; siehe auch Merkblatt der Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tra-
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gung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel einer
verbeiständeten Person [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 2.2.). Der
Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 ZGB ist dabei
kein freies Wahlrecht, sondern nur beachtlich, wenn er im Interesse
des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint.
3.4.
Aufgrund dieser Rechtslage könnte dem Antrag der Beschwer-
deführerin auf Beibehaltung ihrer bisherigen Beiständin auch nach
dem Wohnortswechsel nur gefolgt werden, wenn die Beibehaltung
für den Erfolg der Beistandschaft unerlässlich wäre. In Anbetracht
dessen, dass die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Ein-
kommens- und Vermögensverwaltung und die Einsetzung von X. als
Berufsbeiständin erst mit Entscheid des Familiengerichts B, vom
7. November 2017 erfolgten, dauerte das Mandatsverhältnis bis zum
Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin gerade einmal vier Mona-
te. Nach einer solch kurzen Dauer kann noch nicht von einem stark
gefestigten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, welches gegen
einen Wechsel der Mandatsträgerin sprechen würde. Der Wunsch der
Beschwerdeführerin, die bisherige Beiständin X. beizubehalten, gilt
ausserdem nicht absolut, sondern muss objektiv begründet und aus-
gewiesen sein. Angesichts ihrer Bindungsstörung fällt es der Be-
schwerdeführerin gemäss ihrer Beiständin schwer, Verbindungen zu
Drittpersonen aufzubauen oder Vereinbarungen verbindlich einzuhal-
ten. Doch auch unter Berücksichtigung dieser Bindungsstörung
drängt die kurze Dauer des Mandatsverhältnisses den Schluss auf,
dass der Erfolg der Massnahme nicht von der Beistandsperson ab-
hängig ist und die Beschwerdeführerin auch zu einer neuen Bei-
standsperson wieder innert kurzer Zeit ein tragfähiges Vertrauens-
verhältnis finden kann. Der Beschwerdeführerin ist bei einem selbst-
gewählten Wohnsitzwechsel daher zuzumuten, sich auf eine neue
Beistandsperson einzustellen. Ihr Antrag auf Beibehaltung ihrer bis-
herigen Beiständin X. ist demnach abzuweisen.
(...)
4.2.
Die Weigerung einer Gemeinde, die zur Deckung der Vollkos-
ten entstehenden Ausgleichskosten mitzutragen, kann für den Ent-
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scheid, ob eine Beistandschaft mit der bisherigen Berufsbeiständin
aus einem anderen Gemeindeverband weiterzuführen ist, nicht mass-
gebend sein.
4.2.1.
Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beistän-
din Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person.
Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Ent-
schädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Gemäss § 14
Abs. 1 V KESR trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den
Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der
Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Ent-
schädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet.
4.2.2.
Sofern bei einem Wohnsitzwechsel die Beibehaltung der bishe-
rigen Beistandsperson notwendig erscheint, und es sich dabei um
einen Berufsbeistand handelt, hat die Arbeitgeberin des Berufs-
beistands, d.h. in der Regel die bisherige Wohnsitzgemeinde, weiter-
hin Anspruch auf die vom Familiengericht festgelegte Mandats-
trägerentschädigung. Soweit die Vollkosten für die Mandatsführung
die Mandatsträgerentschädigung übersteigen, hat die bisherige
Wohnsitzgemeinde dann einen Anspruch auf einen zusätzlichen fi-
nanziellen Ausgleich, wenn dies mit der neuen Wohnsitzgemeinde so
vereinbart ist (vgl. Merkblatt Ziff. 4.).
4.2.3.
Die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, der
Verband Aargauischer Gemeindeschreiberinnen und Gemeinde-
schreiber und der Verband Aargauer Gemeindesozialdienste haben
am 1. September 2017 unter dem Titel Information zur Kostentra-
gung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person Empfehlungen
erlassen, wie ein finanzieller Ausgleich der von einer nicht kosten-
pflichtigen Gemeinde geführten Beistandschaft unter den Gemeinden
hergestellt werden kann. Diese Empfehlungen schlagen vor, die vom
Familiengericht festgelegte Pauschalentschädigung mit einem Zu-
schlag von 150% der Pauschale zu ergänzen, damit so mutmasslich
eine Vollkostenentschädigung resultiert. Von dieser Empfehlung
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kann im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden, sie geht
aber bei fehlender Einigung als Empfehlung der kantonalen Gemein-
deverbände den Abrechnungsmodalitäten einzelner Verbände oder
Gemeinden vor.
4.3.
Als Fazit gilt festzuhalten, dass fiskalische und organisatorische
Gemeindeinteressen als Kriterien für die Nichtberücksichtigung des
objektiv gerechtfertigten Willens der betroffenen Person, seine Bei-
standsperson auch nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen
Bezirk beizubehalten, nicht ausschlaggebend sind. Für die Regelung
der Ausgleichszahlungen unter den Gemeinden ist bei fehlender Eini-
gung das Empfehlungsschreiben der Gemeinde-Vereinigungen vom
1. September 2017 zu beachten.