I. Strafrecht
1 Art. 90 Abs. 3 SVG
Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 90
Abs. 3 SVG ergibt sich, dass für das Führen eines Motorfahrzeugs mit
qualifizierter Blutalkoholkonzentration ausschliesslich Art. 91 SVG an-
wendbar ist.
Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 14. August
2014 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen E.A. (SST.2014.82).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am
Abend des 26. September 2013 mit seinem Personenwagen AG (...)
von Fahrwangen nach St. Urban fuhr und unterwegs reichlich Alko-
hol konsumierte. Nach einem kurzen Halt in St. Urban fuhr er in der
Folge weiter Richtung Murgenthal und verlor um ca. 03.30 Uhr zu-
folge seines Blutalkoholgehalts von mindestens 1.94 auf der
Bergstrasse in Murgenthal die Herrschaft über seinen Wagen, wo-
raufhin er von der Strasse abkam und mit seinem Wagen im Stras-
sengraben landete.
2.2.
2.2.1.
Wer u.a. wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während die-
ser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31
Abs. 2 SVG).
2.2.2.
Nach Art. 91 Abs. 1 SVG in der im Zeitpunkt der Tat bis
31. Dezember 2013 geltenden Fassung wird mit Busse bestraft, wer
in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifi-
zierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (aArt. 91 Abs. 1 Satz 2
SVG). Welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt, legt die
Bundesversammlung fest (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenz-
werte im Strassenverkehr). Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist
und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 91 Abs. 2 SVG).
2.2.3.
Gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden
Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Ge-
setzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt
(Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli-
che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Abs. 2). Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird be-
straft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln
das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todes-
opfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teil-
nahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen
(Abs. 3). Absatz 3 ist gemäss Abs. 4 in jedem Fall erfüllt, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens
40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt
(lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchs-
tens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstge-
schwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens
80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt
(lit. d).
genannte weitere denkbare elementare Verkehrsregelverletzung - es
kann beispielsweise die Qualifikation unter Umständen erfüllen, wer
ungebremst mit 50 km/h ein Stopp-Signal missachtet und über eine
Kreuzung fährt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Reformpaket "Via
sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Jahr-
buch zum Strassenverkehrsrecht 2012 [zit. Reformpaket "Via
sicura"], S. 420) - geht in diese Richtung. Demgegenüber steht das
Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkon-
zentration nicht per se in einem Raser-Zusammenhang. Zu beachten
ist sodann der neu geschaffene Art. 90a SVG. Art. 90a Abs. 1 SVG
regelt die Voraussetzungen für die Einziehung dahingehend, dass bei
groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliegen muss. Laut Botschaft
des Bundesrates zu Via Sicura, a.a.O., S. 8513, offenbart sich ein
solches Verhalten "in einer hemmungs- und rücksichtslosen Fahrwei-
se wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse
besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem
Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit. Bei diesen Verhaltenswei-
sen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand
der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)". Auch wenn die
Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, ent-
sprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit
der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Von der Einzie-
hungsnorm klarerweise nicht erfasst ist allerdings das Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG), ausser der Täter habe dabei
zusätzlich Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt (WEISSENBERGER, Re-
formpaket "Via sicura", a.a.O., S. 424).
2.3.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strafbaren Verhal-
tensweisen in Art. 90 Abs. 3 SVG zwar nur beispielhaft aufgezählt
werden und eine Subsumierung des Führens eines Motorfahrzeugs
mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration unter diese Bestimmung
vom Wortlaut der Bestimmung her deshalb nicht zum vornherein
ausgeschlossen ist. Aus der Entstehungsgeschichte und dem wahren
Sinn der Bestimmung ergibt sich indessen, dass das Führen eines
Motorfahrzeuges mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von
Art. 90 Abs. 3 SVG richtigerweise nicht erfasst wird, sondern aus-
schliesslich unter Art. 91 SVG fällt.