2015 Strafprozessrecht 27

I. Strafprozessrecht
1 Art. 141 Abs. 4 StPO
Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn
der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zu-
mindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen
ersten Beweis erlangt worden wäre.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 13. August
2015 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen M.L. (SST.2015.45).
Aus den Erwägungen
2.9.1.
Betroffen vom Verwertungsverbot sind nicht die überwachten
Gespräche bzw. Gesprächsprotokolle an sich, sondern lediglich die
damit zusammenhängenden Übersetzungen, die von der AGK-Num-
mer 33 erstellt worden sind. Es wäre dem Obergericht unbenommen,
die betroffenen Gespräche nochmals übersetzen zu lassen und die
neu übersetzten Gespräche zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1P.548/2002 vom 13. Februar 2003 E. 4.3). Davon kann vorlie-
gend aber abgesehen werden, da es auf diese Übersetzungen nicht
massgebend ankommt bzw. die vom Beschuldigten behauptete Fern-
wirkung ohnehin nicht derart weitreichende Folgen zeitigt.
Bei der Frage nach der Fernwirkung von Beweisverwertungs-
verboten gilt es, einen angemessenen Ausgleich zwischen den di-
vergierenden Interessen zu erzielen. Während für eine Fernwirkung
von Beweisverwertungsverboten spricht, dass andernfalls die Regeln
über die Beweiserhebung unterminiert würden, können indirekte
Beweisverbote auf der anderen Seite der Ermittlung der materiellen
Wahrheit hinderlich sein. Im Gegensatz zur früheren Praxis wollte
der Gesetzgeber in Art. 141 Abs. 4 StPO zwar eine sehr weitgehende,
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nicht jedoch eine absolute Fernwirkung verankern. Würde ein
Verwertungsverbot von Folgebeweisen immer angenommen, wenn
nicht sicher bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass der zweite Beweis nicht auch ohne den ersten, ille-
galen Beweis erlangt worden wäre, käme es gerade nicht zu einem
"Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen". Dies ent-
spräche nicht dem mit Art. 141 Abs. 4 StPO anvisierten Mittelweg,
sondern käme einer strikten Bejahung der Fernwirkung gleich. Steht
sicher fest, dass der erste Beweis keinen Einfluss auf die Erlangung
des zweiten Beweises hatte, sondern Letzterer auch ohne bzw.
unabhängig vom Ersteren erhoben worden wäre, besteht grund-
sätzlich kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises,
da der illegale Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war und
demnach nicht von einer Fernwirkung gesprochen werden kann
(BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist demnach zu
verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Er-
mittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit
auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre.
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2
mit Hinweisen).
2.9.2.
[...]
2.9.3.
Die Kantonspolizei hat den Beschuldigten in 19 delegierten
Einvernahmen ausführlich zum Marihuana-Handel befragt und mit
weiteren Beweismitteln (u.a. Whatsapp-Chat zwischen Beschuldig-
tem und H.R.) konfrontiert. Auch ohne die nicht verwertbaren
Telefonprotokolle hätte sie den Sachverhalt in alle Richtungen hin
ausgeleuchtet, so dass der geständige Beschuldigte mit grösster
Wahrscheinlichkeit ohnehin auf das geplatzte Geschäft zu sprechen
gekommen wäre. Ohnehin hat der Beschuldigte sodann anlässlich
der Konfrontationseinvernahme vom 21. Januar 2014 den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt in eigenen Worten bestätigt. Auch anläss-
lich der Schlusseinvernahme legte der Beschuldigte nochmals ein
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Geständnis ab: Nachdem die Staatsanwaltschaft die bisherigen Aus-
sagen des Beschuldigten bzw. die ihm vorgeworfenen Sachverhalte
zunächst gesamthaft zusammenfasste (siehe vorne), bestätigte der
Beschuldigte die Korrektheit dieser Zusammenfassung. Die in
Art. 317 StPO gesetzlich vorgesehene Schlusseinvernahme wäre
auch durchgeführt worden, wenn die vom Beschuldigten bemängel-
ten Beweise nicht erhoben worden wären. Es trifft nicht zu, dass das
Geständnis an der Schlusseinvernahme auf früheren, angeblich
rechtswidrig erlangten Beweisen (delegierte Einvernahmen, Kon-
frontationseinvernahme und Telefonüberwachung) basiert - vielmehr
hat es eigenständigen Charakter.
Selbst ohne die vom Beschuldigten zu Recht bemängelten über-
setzten Gesprächsüberwachungen hätte der stets geständige Beschul-
digte unter dem Druck der Aussagen von A. A. sowie der verwertba-
ren (nicht übersetzten) Gesprächsüberwachungen mit grösster Wahr-
scheinlichkeit den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt
anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2014 sowie an-
lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2014
eingestanden. Darauf deuten im Übrigen auch seine Ausführungen
im Rahmen der Strafzumessung hin, wonach er "bereits ab der ersten
delegierten Einvernahme" begonnen habe, ein Geständnis abzulegen.
2 Art. 122 StPO
Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 StPO.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. November
2015, i.S. Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen M.J. (SST.2015.156).
Aus den Erwägungen
5.2
5.2.1.