2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 46

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7 Art. 5 MVG
Adäquanzprüfung in der Militärversicherung
Die Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche
während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Er-
scheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet
keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall
statt.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar
2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197).
2013 Sozialversicherungsrecht 47

Aus den Erwägungen

9.
9.1.
(...)
9.2.
(...)
Die Militärversicherung haftet sowohl für Gesundheitsschäden
infolge von Unfall als auch Krankheit. Die Adäquanzprüfung nach
BGE 115 V 133 knüpft hingegen stets an einem (objektiv erfassba-
ren) Unfallereignis an und auch die übrigen Kriterien zur Adäquanz
bei Unfällen im mittleren Bereich beziehen sich weitgehend auf Um-
stände im Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Eine analoge
Anwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen,
welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem
Unfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachge-
recht. Im Übrigen trägt eine solche Adäquanzprüfung auch dem hier
anwendbaren Art. 5 MVG, welcher eine Adäquanzvermutung und da-
mit Beweisprivilegierung zu Gunsten der versicherten Person bein-
haltet, ungenügend Rechnung. Aufgrund dessen ist die Adäquanz
nach der allgemein gültigen Definition zu prüfen. Das heisst, es ist
zu fragen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-
meinen Lebenserfahrung ein Ereignis geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen und ob der Eintritt dieses
Erfolges durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die
Frage nach der adäquaten Kausalität ist dabei eine Rechtsfrage (JÜRG
MAESCHI, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 26 zu Art. 5 bis 7),
welche primär juristischer Natur ist (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 44 zu
Art. 5 bis 7). Dabei ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der
Richter mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse jedoch auf
die Mitwirkung des Arztes angewiesen (JÜRG MAESCHI, a.a.O.,
N. 44 zu Art. 5 bis 7). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies,
dass sich ein Psychiater zur Frage einer allfälligen Verschlechterung
während der Dienstzeit, über die Bedeutung der verschiedenen Scha-
densursachen sowie über Art, Umfang und Dauer der Verschlimme-
rung (Status quo sine vel ante) zu äussern hat (JÜRG MAESCHI,
2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 48

a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt
sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz,
wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde
sodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzver-
mutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen.