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8 Art. 73 BVG; § 64 Abs. 3 VRPG; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 61 lit. g
ATSG; § 3 Abs. 1 lit. b, §§ 6, 8a Abs. 3 AnwT
Mangels einer Regelung im Bundesrecht richtet sich die Parteientschädi-
gung bei Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen anspruchsberechtig-
tem Arbeitnehmer und beitragspflichtigem Arbeitgeber nach kantonalem
Prozessrecht. Die Verlegung der Parteientschädigung richtet sich nach
Obsiegen und Unterliegen. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau ist bei einem durchschnittlichen Klageverfahren die
berufliche Vorsorge betreffend von einer Grundentschädigung von
Fr. 3'000.00 auszugehen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Februar
2017, i.S. S.B. gegen X. GmbH (VKL.2016.8).