I 475/01 vom 13. Juni 2003 E. 4.2; vgl. auch das Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 1081/06 vom 23. Oktober 2007
E. 3.1; vgl. ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG), N. 4 zu Art. 23 IVG). Massgebend
ist damit dasjenige Erwerbseinkommen, welches die versicherte Per-
son zuletzt an ihrem letzten Arbeitsplatz ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung erzielt hat (ERWIN MURER, SHK IVG, 2014, N. 37 zu
Art. 23-25 IVG mit Verweis auf EVGE 1963 S. 274 E. 2 S. 277 f und
MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants
(AVS) et de l'assurance-invalidité, 2011, Rz. 1960; vgl. auch
VALTERIO, Droit et pratique de l'assurance-invalidité, 1985, S. 191,
und Rz. 3006 sowie 3009 des Kreisschreibens über die Taggelder der
Invalidenversicherung (KSTI) des Bundesamts für Sozialver-
sicherungen (BSV)). Gemeint ist damit jene Tätigkeit, welche bei
Eintritt der ersten wahrnehmbaren Auswirkungen der Gesundheitsbe-
einträchtigung auf das Leistungsvermögen ausgeübt wurde
(vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. 2017, S. 40 mit
Hinweisen). Dies korreliert denn auch mit dem Zweck der Taggelder,
welche ein wegen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nicht mehr erzielbares Einkommen ersetzen sollen (vgl. Botschaft
vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung (5. Revision) in BBl 2005 S. 4537 Ziff. 1.6.2.1).
4.3.
4.3.1.
Den Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'050.00 für die
A. AG als Strassenbauer tätig war (...), ehe er sich am 23. August
2013 (Posteingang) wegen Rückenbeschwerden erstmals zum
Leistungsbezug anmeldete. Im Wesentlichen ist den damaligen medi-
zinischen Berichten die Diagnose eines lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms links bei einer nicht kompressiven Diskushernie
L5/S1 und, weniger ausgeprägt, L4/L5 sowie geringgradigen Osteo-
chondrosen L4/L5 und L5/S1 zu entnehmen (...). Der Beschwerde-
führer wurde in seiner bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer als