II. Fürsorgerische Unterbringung
10 Behandlungsplan
Ein Behandlungsplan als solcher ist kein gültiges Anfechtungsobjekt und
demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Januar 2013 in Sachen
J.F. gegen den Behandlungsplan der Klinik Königsfelden (WBE.2013.10;
publiziert in: CAN - Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 Nr. 56
S. 140).
Aus den Erwägungen
1.
Des Weiteren erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
den am 1. Januar 2013 vom zuständigen Kaderarzt X. erstellten Be-
handlungsplan. Zu prüfen ist, ob gegen den Behandlungsplan als sol-
chen Beschwerde erhoben werden kann, mithin ob dieser einen gülti-
gen Anfechtungsgegenstand darstellt.
2.
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB sieht vor, dass eine betroffene Per-
son bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung in-
nert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das zustän-
dige Gericht anrufen kann. Das Verwaltungsgericht beurteilt Be-
schwerden gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne
Zustimmung (§ 67q Abs. 1 lit. e EG ZGB). Fraglich ist, ob gestützt
auf diese Bestimmung ein Behandlungsplan als solcher beim Verwal-
tungsgericht angefochten werden kann.
3.
3.1.
In der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht wird zu
Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 ZGB Folgendes ausgeführt (Botschaft Er-
wachsenenschutz, BBl 2006 7072):
"Unter Behandlung ist zum einen die Behandlung in einer Not-
fallsituation (Art. 435) zu verstehen. Diesfalls kann etwa geltend ge-
macht werden, es liege kein Notfall vor oder die angeordnete medi-
zinische Massnahme sei nicht verhältnismässig. Zum anderen kann
sich die betroffene Person oder eine ihr nahe stehende Person auch
gegen den Behandlungsplan als solchen (Art. 433) und die darauf
abgestützte Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 2) zur
Wehr setzen."
Aufgrund des Wortlauts dieses Abschnitts könnte davon ausge-
gangen werden, dass der Behandlungsplan als solcher anfechtbar ist.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sprechen sich in der Lehre einige
Autoren jedoch gegen diese Möglichkeit aus.
3.2.
SCHMID führt hierzu Folgendes aus (HERMANN SCHMID,
Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 439 N 14):
"Das Gericht kann bei "Behandlung" angerufen werden, wäh-
rend der Behandlungsplan bloss ein Dokument betreffend eine "in
Aussicht genommene" (nArt. 433 Abs. 2), "vorgesehene" (nArt. 434
Abs. 1 Einleitungssatz) medizinische Massnahme darstellt. Der Be-
handlungsplan als solcher (nArt. 433) ist somit nicht anfechtbar
(Art. 433 N 4; a.M. Botsch. BBl 2006, S. 7072), zumal die Behand-
lung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (nArt. 434) erst
angeordnet wird, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nach
nArt. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 erfüllt sind."
GEISER/ETZENSBERGER entscheiden sich auch gegen die
Anfechtung des Behandlungsplans. Sie betonen, dass dieser weder
einen hoheitlichen Akt (THOMAS GEISER/MARIO
ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 N 15) noch eine Zwangs-
massnahme darstellt (THOMAS GEISER/MARIO
ETZENSBERGER, in: a.a.O., Art. 433 N 21).
Die Konferenz der Kantone für Kindes und Erwachsenenschutz
(KOKES) teilt diese Meinung. Die Beschwerdemöglichkeit gestützt
auf Art. 439 Ziff. 4 ZGB beziehe sich auf die bei fehlender Zustim-
mung der betroffenen Person angeordneten medizinischen Massnah-
men (Art. 434 ZGB) oder die medizinischen Massnahmen, welche
im Rahmen einer Notfallsituation (Art. 435 ZGB) ergriffen würden.
Nicht anfechtbar sei hingegen der Behandlungsplan als solcher, weil
dieser lediglich eine Grundlage für eine in Aussicht genommene,
vorgesehene medizinische Massnahme darstelle, das Gericht aber ge-
mäss Wortlaut nur "bei Behandlung" angerufen werden könne
(KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen
2012, Ziff. 12.15 und 10.40).
4.
4.1.
Art. 433 ZGB sieht vor, dass der behandelnde Arzt einen Be-
handlungsplan erstellen muss, wenn eine Person zur Behandlung
einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird.
Dieser Behandlungsplan soll Auskunft über die geplanten Abklärun-
gen und Untersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicher-
te Diagnose enthalten, die dazu passende Therapie umschreiben,
Ausführungen über Risiken und Nebenwirkungen der Therapie ma-
chen und eine mögliche Prognose stellen. Zudem sind andere mögli-
che Behandlungswege und die Gefahren einer unterlassenen Thera-
pie aufzuzeigen (Art. 433 Abs. 2 ZGB; Botschaft Erwachsenen-
schutz, BBl 2006 7068). Der Behandlungsplan wird der betroffenen
Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wenn
eine Zustimmung zur Behandlung nicht vorliegt, ist die Ergreifung
von medizinischen Massnahmen nur unter den engen Voraussetzun-
gen von Art. 434 ZGB erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz,
BBl 2006 7068; KOKES, a.a.O., Ziff. 10.39). Gemäss Art. 434 ZGB
kann eine im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnah-
me ohne Zustimmung der betroffenen Person durch den Chefarzt
oder die Chefärztin der Abteilung schriftlich angeordnet werden,
sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
4.2.
Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine
bestimmte Behandlung entschieden, sondern, wie auch in der Bot-
schaft ausgeführt, lediglich Auskunft über die geplanten Therapien
oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Stimmt
eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin erwähnten
Behandlungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungs-
plan nicht zu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage
von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu bedarf es aber ge-
mäss Wortlaut des Gesetzes eines schriftlichen Entscheids, welcher
gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten
bleibt natürlich auch die Anordnung medizinischer Massnahmen,
welche sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden müs-
sen (Art. 435 ZGB). Diese sind ebenfalls gestützt auf dieselbe Be-
stimmung anfechtbar (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006
7072). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizini-
sche Massnahme angeordnet wird, sondern lediglich gewisse Absich-
ten aufgezeigt werden, ist der Behandlungsplan nicht als möglicher
Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen die ein-
zelnen Massnahmen kann sich eine betroffene Person wehren, wenn
die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mit-
hin "die im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Mass-
nahme" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen Person an-
ordnet. Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ge-
gen ihren Behandlungsplan als solchen nicht einzutreten.