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11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgeri-
scher Unterbringung
Die familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung in
einer Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischen-
durch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behand-
lung (Krisenintervention) in einer psychiatrischen Klinik stattfinden.
Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. Januar 2013 in Sa-
chen M.Z. gegen den Entscheid des Amtsarztes X. (WBE.2013.21).
Aus den Erwägungen
7.
7.1.
Es stellt sich sodann die Frage des Verhältnisses der Unter-
bringung des Beschwerdeführers in der Stiftung Satis zu derjenigen
in der Klinik Königsfelden. Mit Verfügung des Bezirksamts Z. vom
12. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer
Freiheitsentziehung (neu: fürsorgerische Unterbringung) in die Stif-
tung Satis eingewiesen. Diese Verfügung wurde bis heute nicht
aufgehoben. Mit amtsärztlicher Verfügung vom 18. Januar 2013
wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung zur
Behandlung und Medikamenteneinstellung in die Klinik Königsfel-
den eingewiesen.
7.2.
Grundsätzlich wird eine fürsorgerische Unterbringung durch
eine neue Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in eine
andere Einrichtung aufgehoben. Es stellt sich nun aber die Frage, ob
dies auch gilt, wenn eine längerfristige Unterbringung zur Betreuung
in einer Wohn- bzw. Pflegeeinrichtung durch die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde angeordnet worden ist, und es zwischen-
durch zu Kriseninterventionen durch ärztliche Einweisungen zur Be-
handlung in einer psychiatrischen Klinik kommt. Gemäss Art. 426
Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung lei-
det, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die
nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei
ist der Sinn einer Einweisung zur psychiatrischen Behandlung einer-
seits und einer Einweisung zur Betreuung andererseits zu unterschei-
den. Da ärztliche Einweisungen maximal für sechs Wochen Gültig-
keit haben (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 67c Abs. 1 EG ZGB), han-
delt es sich dabei regelmässig um Unterbringungen in einer psy-
chiatrischen Klinik zur Behandlung der psychischen Störung. Dem-
gegenüber sind Unterbringungen zur Betreuung längerfristige Mass-
nahmen im Sinne von Platzierungen, welche durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden bzw. im Kanton Aargau durch die Fa-
miliengerichte angeordnet werden (§ 59 Abs. 1 EG ZGB). Damit soll
eine längerfristige stationäre Betreuung des Betroffenen sicherge-
stellt werden. Zur Aufhebung dieser Massnahme ist nur das Fami-
liengericht, nicht aber ein Amtsarzt befugt (Art. 428 Abs. 1 i.V.m.
Art. 429 Abs. 2 und 3 ZGB). Somit ergibt sich, dass familiengericht-
liche Unterbringungen zur Betreuung weiterhin Gültigkeit haben,
auch wenn sie zwischendurch faktisch durch amtsärztliche Unter-
bringungen zur psychiatrischen Behandlung unterbrochen werden.
Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung zur
Behandlung weggefallen sind, ist die betroffene Person in die Wohn-
oder Pflegeeinrichtung zurückzubringen.
Dieselben Schlussfolgerungen ergeben sich im Übrigen auch
dann, wenn durch ein Familiengericht eine fürsorgerische Unter-
bringung zur Betreuung und Behandlung in einer Institution für
Langzeittherapie (z.B. REHA-Haus Effingerhort) angeordnet wurde
und zusätzlich zwischenzeitlich eine ärztliche Einweisung in eine
psychiatrische Klinik erfolgt.
7.3.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006
zur Betreuung in das Wohnheim der Stiftung Satis eingewiesen. Die
Verfügung des Bezirksamts Z. vom 12. Oktober 2006 hat somit nach
wie vor Gültigkeit, wobei die Zuständigkeit durch die Gesetzesrevi-
sion auf das Familiengericht Z. übertragen worden ist (Art. 14a
Schlusstitel ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB). Diese Unterbringung
wurde durch die Verfügung des Amtsarztes X. vom 18. Januar 2013
nicht tangiert, da es sich dabei lediglich um eine (mehr oder weniger
kurzfristige) psychiatrische Behandlung im Sinne einer Kriseninter-
vention handelt.
7.4.
Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Verhandlung,
nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Königsfelden freiwillig
in die Stiftung Satis zurückzukehren. Aus dem Gesagten folgt, dass
er andernfalls nach Massgabe der durch das Bezirksamt Z. ausge-
sprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung verpflichtet wäre,
wieder in die Stiftung Satis einzutreten. Das Familiengericht Z. wird
gestützt auf Art. 431 ZGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Schluss-
titel ZGB spätestens bis zum 30. Juni 2013 überprüfen müssen, ob
die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der
Stiftung Satis weiterhin erfüllt sind.