[...]
14 Eine Klinikeinweisung zur Begutachtung ist in Form einer vorsorglichen
Massnahme gemäss § 676 EG ZGB ausgeschlossen.
Verfügung des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 6. März 2013 in Sa-
chen A.W. gegen den vorsorglichen Entscheid des Präsidenten des
Familiengerichts Z. (WBE.2013.82).
Aus den Erwägungen
10.
Es stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob für den Präsiden-
ten des Familiengerichts Z. eine Einzelzuständigkeit zur Anordnung
einer stationären Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB bestand.
Gemäss § 60b Abs. 1 EG ZGB entscheidet die Bezirksgerichtspräsi-
dentin oder der Bezirksgerichtspräsident in Einzelzuständigkeit über
vorsorgliche Massnahmen, Auskunftsbegehren und Vollstreckungen.
In Abs. 2 und 3 werden ferner die Geschäfte des Kindes- und Er-
wachsenenschutzes aufgeführt, die in die Einzelzuständigkeit der
Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fal-
len. Nachdem die Anordnung einer stationären Begutachtung im
Sinne von Art. 449 Abs. 1 ZGB in diesem Katalog nicht erwähnt ist,
kommt in casu als allfällige Rechtsgrundlage nur eine Einzelzu-
ständigkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 445 Abs. 1 ZGB in Betracht.
Aus diesem Grund wird im Folgenden davon ausgegangen, dass
der Präsident des Familiengerichts Z. die Verfügung vom 1. März
2013 als vorsorgliche Massnahme verstanden hat. Dafür spricht die
Erwähnung von Art. 445 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides.
Bei dieser Ausgangslage ist allerdings die Anordnung in Dispositiv-
Ziffer 1, wonach die Einweisung zeitlich unbefristet sei, unzutref-
fend, denn über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete
fürsorgerische Unterbringung muss die Behörde in ordentlicher
Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewe-
gungsfreiheit entscheiden (§ 67b Abs. 1 EG ZGB); dasselbe müsste
naheliegenderweise, sofern dies überhaupt zulässig wäre (vgl.
Erw. 11), auch bei einer vorsorglichen Einweisung zur Begutachtung
gelten. Schliesslich würde es sich aufdrängen, die Verfügung explizit
als vorsorgliche Verfügung zu bezeichnen oder aber zumindest beim
Verfahrensgegenstand im Rubrum die Tatsache zu erwähnen, dass es
sich um eine vorsorgliche Einweisung zur stationären Begutachtung
handelt.
11.
11.1.
Somit stellt sich die weitere Frage, ob die Anordnung einer Ein-
weisung zur Begutachtung überhaupt als vorsorgliche Massnahme
angeordnet werden kann.
11.2.
Art. 449 Abs. 1 ZGB bildet die gesetzliche Grundlage für eine
Einweisung einer Person, deren psychiatrische Begutachtung uner-
lässlich ist, aber nur stationär durchgeführt werden kann. Eine solche
Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse ist zulässig, solange der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Absatz 2 gewährt die
gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unter-
bringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom
28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenen-
schutz], S. 7081).
Bei einer stationären Abklärung ist der Aufenthalt in der Ein-
richtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Eine Be-
handlung nach den Artikeln 433 f. ist nicht erlaubt (Botschaft Er-
wachsenenschutz, BBl 2006 7062). Erweist sich nach Abschluss der
Begutachtung eine fürsorgerische Unterbringung als erforderlich, hat
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - im Kanton Aargau
also das Familiengericht - einen Unterbringungsentscheid gemäss
Art. 426 ff. ZGB zu treffen. Im Regelfall wird eine Einweisung zur
Begutachtung vorgenommen, wenn eine fürsorgerische Unter-
bringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, aber wichtige Grundla-
gen für den Unterbringungsentscheid noch fehlen. Es bedarf einer
akuten Notwendigkeit für eine Unterbringung zur Abklärung. An ei-
ner solchen fehlt es, wenn einzig zu klären ist, wie die gesundheitli-
che Störung am besten zu behandeln ist (CHRISTOF AUER/
MICHLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [nachfolgend:
Basler Kommentar Erwachsenenschutz], Art. 449 N 6 ff.).
Eine Einweisung zur Begutachtung kann nur von der Erwachse-
nenschutzbehörde vorgenommen werden, weil in dieser Beziehung
kein Notfall vorliegt (Botschaft Erwachsenenschutz,
BBl 2006 7065). Die Einweisung zur Begutachtung dient mit
anderen Worten nicht der Krisenintervention. Ist bei Personen mit
einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme
erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss
Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar, Erwachsenen-
schutz, a.a.O., Art. 449 N 14).
11.3.
Während nach Ansicht des überwiegenden Teils der Lehre die
Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche
Massnahme ausser Betracht fällt (Basler Kommentar, Erwachsenen-
schutz, a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit zahlreichen Hinweisen,
CHRISTOPH BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unter-
bringung, Basel 2011, Rz. 547 ff., insbesondere Rz. 550), kann ge-
mäss dem kantonalen (aargauischen) Gesetzgeber eine fürsorgerische
Unterbringung auch als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden.
In den Erläuterungen zur (kantonalen) Botschaft wird in diesem Zu-
sammenhang festgehalten, dies komme etwa in Frage in dringlichen
Fällen, die sich beispielsweise an einem Wochenende ereignen. Dies-
falls müsse die für das Pikett zuständige Person sofort einen Ent-
scheid fällen können. Dabei habe das Mitglied der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde als besonders ermächtigte Beamtin respek-
tive als besonders ermächtigter Beamter im Sinne von § 23 Abs. 1
der Aargauischen KV die betroffene Person innert 24 Stunden
anzuhören, wenn dieser bereits die Bewegungsfreiheit entzogen
wurde. Sofern die Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt seien,
ordne das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde die fürsorgerische Unterbringung als vorsorgliche Massnah-
me an (Erläuterungen zur Botschaft, GR.11.153, S. 25).
Wie bereits in Erwägung 10 hiervor ausgeführt, entscheidet
über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgeri-
sche Unterbringung die Behörde in ordentlicher Besetzung spätes-
tens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 67b
Abs. 1 EG ZGB).
11.4.
Mag auch die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer für-
sorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme kontrovers
diskutiert werden, so kann die Anordnung einer Einweisung zur
Begutachtung unbestrittenermassen nicht als vorsorgliche Mass-
nahme angeordnet werden (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit Hinweisen). Wie bereits in Erwägung
11.2. hiervor festgehalten, dient die Einweisung zur Begutachtung
nicht der Krisenintervention. Es liegt also keine Konstellation vor, in
der sofort ein Entscheid gefällt werden muss. Ist bei Personen mit
einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme
erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss
Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar, Erwachsenen-
schutz, a.a.O., Art. 449 N 14).
11.5.
Demgemäss war der Präsident des Familiengerichts Z. nicht zu-
ständig, in Einzelkompetenz eine Einweisung der Beschwerdeführe-
rin in die Klinik Königsfelden zur Begutachtung anzuordnen.