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17 Delegation der Anhörungskompetenz durch das Familiengericht
Die Delegation der Anhörungskompetenz an ein Einzelmitglied des Fa-
miliengerichts darf nicht die Regel darstellen, auch nicht bei der Anhö-
rung in der Einrichtung.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. August 2013 in Sachen
B.F. gegen den Entscheid des Familiengerichts Z. (WBE.2013.377; publiziert
in: CAN - Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 Nr. 75 S. 194).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person per-
sönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwach-
senenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kolle-
gium an (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber misst dem Prinzip
der Unmittelbarkeit somit ein hohes Gewicht zu. Dies hängt auch mit
dem Erfordernis der Interdisziplinarität zusammen: Indem das ZGB
eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Erwachsenenschutzbe-
hörde verlangt, gewährleistet es mit dem Gebot der Anhörung im
Kollegium eine Wahrnehmung durch Entscheidträger unterschiedli-
cher Fachrichtungen. Aus Art. 447 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass die
Anhörung ausnahmsweise an ein Einzelmitglied der Erwachsenen-
schutzbehörde übertragen werden kann. Damit wird zwar nach wie
vor die Unmittelbarkeit gewährleistet, nicht aber die Interdiszipli-
narität (CHRISTOPH AUER/MICHLE MARTI, in: GEISER/
REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel
2012, Art. 447 N 33 f.). Der Regelfall muss aber eine mündliche An-
hörung vor dem gesamten Kollegium bleiben. Denkbar ist eine Aus-
nahme-Konstellation, falls die Mitglieder den Betroffenen aus frühe-
ren Verfahren bereits gut kennen und man sich lediglich über die
eingetretenen Veränderungen ein Bild machen muss (CHRISTOF
BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel
2011, Rz. 512). Die Delegationsmöglichkeit an ein Einzelmitglied
des Gerichts ist zurückhaltend, nur im konkreten Einzelfall und im
Entscheid begründet anzuwenden (PATRICK FASSBIND, Erwachse-
nenschutz, Zürich 2012, S. 147 f.). Eine Ausnahme ist z.B. denkbar
bei urteilsunfähigen Patienten, die aufgrund einer schweren Demenz-
erkrankung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden untergebracht
und daher im Status einer fürsorgerischen Unterbringung sind
(Art. 380 ZGB).
Besteht eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB darin, dass
die Anhörung ohne zureichenden Ausnahmegrund durch ein einzel-
nes Behördenmitglied durchgeführt wurde, so führt dies grundsätz-
lich zur Aufhebung des Entscheids (Basler Kommentar, Erwachse-
nenschutz, a.a.O., Art. 447 N 37).
2.2.
In Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang fest, im vorliegenden Fall seien die Voraus-
setzungen für eine Einzeldelegation gegeben. Mit Hinweis auf eine
entsprechende Erwägung im Basler Kommentar erklärt die Vorin-
stanz, die Anhörung durch ein einzelnes Mitglied der Erwachse-
nenschutzbehörde sei im Interesse der Prozessökonomie ausnahms-
weise zulässig, wenn die betroffene Person infolge Alters oder
Krankheit in ihrer Wohnung oder an ihrem Aufenthaltsort anzuhören
sei.
2.3.
2.3.1.
Im Kanton Aargau hat sich in Absprache der Familiengerichte
mit den Einrichtungen die Praxis entwickelt, dass die Anhörung in
aller Regel in der Einrichtung durchgeführt wird. Die Ausführungen
des Basler Kommentars können deshalb nicht unbesehen übernom-
men werden, ansonsten die Ausnahme (Anhörung durch ein einzel-
nes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde) zur Regel würde, was
dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Bestimmung klar wider-
sprechen würde. Vielmehr ist deshalb - auch mit Blick auf die hier-
vor zitierte Lehre - festzustellen, dass die Anhörung grundsätzlich
immer durch das Kollegium des Familiengerichts durchzuführen ist.
2.3.2.
Der Beschwerdeführer ist bereits einmal durch das Kollegium
des Familiengerichts Z. (in überwiegend identischer Besetzung) im
Rehahaus Effingerhort angehört worden. Nachdem sich das Fami-
liengericht somit bereits in interdisziplinärer Zusammensetzung ein
Bild der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers gemacht hat, konnte hier ausnahmsweise auf eine Anhö-
rung durch das Kollegium verzichtet werden.