2013 Migrationsrecht 115

IV. Migrationsrecht



21 Ausschaffungshaft; Haftgrund; Papierbeschaffung i.S. von Art. 77 Abs. 1
lit. c AuG
Für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG
muss nicht in jeden Fall ein Ersatzreisepapier vorliegen. Wurde die Aus-
stellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen
zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffe-
nen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG
erfüllt.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 24. Januar 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2013.15).

Aus den Erwägungen

3.2.
(...)
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Behörde die Reisepa-
piere beschaffen musste (Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG), ist Folgendes
festzuhalten: Das MIKA ersuchte das BFM am 5. März 2012 um
Vollzugsunterstützung, worauf im Auftrag des BFM am 30. Juli 2012
ein Gespräch mit einem Experten zur Herkunftsabklärung des Ge-
suchsgegners stattfand. Das BFM bat die tunesische Botschaft in der
Folge am 18. September 2012 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchs-
gegner auszustellen. Am 26. November 2012 wurde der Gesuchsgeg-
ner als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt und die tunesische
Botschaft sicherte die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den
Gesuchsgegner zu. Gemäss Mitteilung des BFM vom 4. Dezember
2012 werde das Reisepapier nach Erhalt der Flugbuchung direkt an
swissREPAT weitergeleitet. Zwar liegt nach dem Gesagten noch kein
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 116

Reisepapier vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzung
der behördlichen Papierbeschaffung nicht erfüllt wäre. Wie bereits
mit Entscheid des RGAR vom 31. Oktober 2008 (1-HA.2008.112),
Erw. 3.2, festgehalten, muss ein Ersatzreisepapier für die Anordnung
einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG nicht in jeden Fall
vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund
behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit
zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Vor-
aussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Dies ist vorliegend
der Fall. Daran ändert auch nichts, dass die Ausstellung des
Ersatzreisepapiers offenbar von der Flugbuchung bis zum 4. März
2013 abhängig ist und die entsprechenden Flugdaten dem BFM min-
destens drei Wochen vor Abflug übermittelt werden müssen, da
nichts darauf hindeutet, dass es bezüglich Flugbuchung zu Proble-
men kommen könnte.