2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 142

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30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invali-
denrente im Heimatland (Kosovo)
Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werden
kann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Hei-
matland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielle
Unterstützung und ist unter Beachtung der Invalidität eine berufliche
Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem
markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
auszugehen.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober
2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2012.1027).
2013 Migrationsrecht 143

Aus den Erwägungen

4.3.
4.3.1. - 4.3.3. (...)
4.3.4.
(...)
In Bezug auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers ist da-
rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem kürzlich ergange-
nen Urteil (BGE 139 V 263) das Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) auf
kosovarische Staatsangehörige ab 1. April 2010 als nicht mehr an-
wendbar erklärt hat.
Nachdem aufgrund dieser neusten Rechtsprechung nicht mehr
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei
Übersiedlung in den Kosovo seine bisherige Rente weiter erhalten
wird und aus den Akten nicht hervorgeht, ob und wenn ja inwiefern
der Beschwerdeführer durch seinen Heimatstaat finanziell unterstützt
würde, ist diese Frage und die Frage einer allfälligen beruflichen
Wiedereingliederung unter Berücksichtigung seiner Invalidität de-
tailliert abzuklären (...).
Erhält der Beschwerdeführer im Kosovo keine finanzielle
Unterstützung und ist eine berufliche Wiedereingliederung nicht
möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten priva-
ten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.