[...]
46 Unverhältnismässigkeit und fehlende gesetzliche Grundlage für eine im
Rahmen des Vollzugs einer Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnete
chemische Zwangskastration.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2013 in
Sachen X. (WBE.2013.399).
Sachverhalt
X., geb. 1981, belästigte wiederholt Frauen. Am 25. September
2012 verurteilte das Bezirksgericht Brugg ihn deshalb wegen mehr-
facher Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse
von Fr. 200.00. Das Gericht holte ein Gutachten zum Geisteszustand
von X. ein. Gemäss diesem leidet X. an einer Intelligenzminderung
mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1). Gestützt auf die
Erkenntnisse des Gutachtens ordnete das Bezirksgericht eine statio-
näre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
Die Massnahme wurde ab 23. November 2012 zunächst in der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKF) und ab 12. Februar 2013
im Therapiezentrum Im Schache vollzogen. Seit dem 11. April 2013
findet der Vollzug wiederum in der PKF statt.
Am 19. August 2013 ordnete die zuständige Oberärztin die Be-
handlung von X. mit Lucrin Depot 30 mg subcutan alle sechs Mo-
nate (Depotspritze) an. X. verweigerte seine Zustimmung zu dieser
Behandlung.
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Medizinische Behandlungen stellen, soweit sie mit einem Ein-
griff in die körperliche und/oder geistige Integrität des Patienten ver-
bunden sind, in jedem Fall einen Eingriff in grundrechtlich ge-
schützte Positionen (Recht auf persönliche Freiheit, Recht auf kör-
perliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Familie; Art. 8 und
14 BV) dar. Sie sind daher rechtswidrig, sofern kein Rechtfertigungs-
grund vorliegt. Als wichtigster Rechtfertigungsgrund fällt zunächst
die Einwilligung des Betroffenen in Betracht (vgl. THOMAS GEISER,
Medizinische Massnahmen bei Psychisch Kranken aus rechtlicher
Sicht, recht 2006, S. 92; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsor-
gerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 260 mit Hinweisen). Dies
gilt gemäss § 47 Abs. 1 EG StPO auch für medizinische Massnah-
men im Rahmen des Vollzugs von Massnahmen gemäss Art. 59
StGB.
1.2.
Die gültige Einwilligung in eine medizinische Behandlung
durch den Betroffenen setzt Urteilsfähigkeit voraus. Dabei ist hin-
sichtlich der Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zwischen der
Einwilligung in einen Eingriff und der Verweigerung, diesen vorneh-
men zu lassen zu unterscheiden. Weil die Einwilligung ein Mehr an
Wissen und Einsicht in den Eingriff selbst und dessen Folgen voraus-
setzt als die blosse Weigerung, eine medizinische Behandlung an
sich vornehmen zu lassen, stellt die Praxis auch bei der Einwilligung
regelmässig höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit eines Pati-
enten als bei der Weigerung, sich einer Behandlung zu unterziehen
(vgl. THOMAS GEISER, a.a.O., S. 95 f. mit Hinweisen).
2.
2.1.
Stimmt der Betroffene der Massnahme nicht zu oder ist er ur-
teilsunfähig, so stellt sich weiter die Frage, ob dennoch behandelt
werden kann. Soll ein urteilsunfähiger Patient behandelt werden, so
ist zu beantworten, wer gegebenenfalls die Zustimmung zur Behand-
lung erteilen kann. Sofern keine Zustimmung erhältlich ist, ist weiter
zu fragen, ob auch eine Behandlung ohne Zustimmung bzw. gegen
den Willen der Person durchgeführt werden kann.
2.2.
Im Zivilrecht ist der entsprechende Problemkreis seit der Revi-
sion des Erwachsenenschutzrechts ausführlich geregelt. Dabei ist zu
unterscheiden:
- Bei somatischen Beschwerden ist grundsätzlich stets die in
Art. 378 Abs. 1 ZGB vorgegebene Stufenordnung (Abstellen
auf eine frühere, in urteilsfähigem Zustand errichtete Patienten-
verfügung; bei Fehlen einer Patientenverfügung Entscheid des
Beistands oder der Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei
medizinischen Massnahmen; bei Fehlen von Patientenverfü-
gung und Beistand oder Beiständin Entscheid des Ehegatten
oder eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin;
etc.) zu befolgen. Kann auf diesem Weg keine Zustimmung zur
Behandlung erhältlich gemacht werden, so fällt eine Behand-
lung ausser Betracht. Eine Zwangsbehandlung ist nicht vorgese-
hen.
- Art. 434 und 435 ZGB regeln das Vorgehen bei der Behandlung
psychischer Störungen gesondert (vgl. dazu THOMAS GEISER/
MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/RUTH REUSSER
[Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012,
Art. 434/435 N 5; für einen noch engeren Anwendungsbereich
[nur psychische Störungen bei fürsorgerisch Untergebrachten]
OLIVIER GUILLOD, in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/
AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER, FamKom Erwachsenen-
schutz, Bern 2013, Art. 434 N 5). Danach ist bei Urteilsfähig-
keit eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen grund-
sätzlich unzulässig (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER,
a.a.O., Art. 434/435 N 7). Bei Urteilsunfähigkeit des Betroffe-
nen ist dagegen keine Zustimmung zur Behandlung gemäss der
Stufenfolge von Art. 378 Abs. 1 ZGB erforderlich. Das Gesetz
stellt indessen strenge Anforderungen für die Behandlung ohne
Zustimmung, d.h. die Zwangsbehandlung, auf: Die Behandlung
kann nur von der Chefärztin oder vom Chefarzt der Abteilung
angeordnet werden. Es muss um eine im Behandlungsplan (vgl.
Art. 433 ZGB) vorgesehene Massnahme gehen. Ohne Behand-
lung muss der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitli-
cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Un-
versehrtheit Dritter müssen ernsthaft gefährdet sein. Ausserdem
darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die
weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und c
ZGB).
3.
Stimmt der Betroffene einer Behandlung nicht zu oder ist er ur-
teilsunfähig, fragt sich auch im Rahmen des Vollzugs von Strafen
und Massnahmen, ob er dennoch behandelt werden kann.
3.1.
Wie im Zivilrecht stellt sich dabei die Frage, ob zunächst ver-
sucht werden muss, die fehlende Zustimmung des urteilsunfähigen
Betroffenen in Analogie zu Art. 378 Abs. 1 ZGB auf andere Weise
beizubringen (frühere Patientenverfügung; Zustimmung des Bei-
stands etc.). Art. 59 StGB und § 47 EG StPO regeln diese Frage
nicht. Indessen dürfte in Anlehnung an die im ZGB getroffene Lö-
sung davon auszugehen sein, dass bei somatischen Beschwerden die
in Art. 378 Abs. 1 ZGB getroffene Stufenlösung zum Zug kommt.
3.2.
Zu beantworten bleibt auch dann aber die Frage, wie vorzuge-
hen ist, wenn bei somatischen Beschwerden auf diesem Weg keine
Zustimmung zur Behandlung erwirkt werden kann und wie bei psy-
chischen Problemen vorzugehen ist (vgl. nachstehend Erw. 4). Dabei
dürfte zunächst bei der Frage der Behandlung psychischer Probleme
- wiederum in Anlehnung an die im Zivilrecht getroffene Lösung
und mangels abweichender Bestimmungen sowohl im StGB als auch
in der EG StPO - davon auszugehen sein, dass nicht versucht werden
muss, die Zustimmung gemäss der Stufenfolge von Art. 378 Abs. 1
ZGB zu erwirken. Unter welchen Voraussetzungen kann aber dann -
auch gegen den Willen des urteilsfähigen oder urteilsunfähigen -
Betroffenen eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden?
4.
4.1.
4.1.1.
In zwei noch zum alten Art. 43 StGB ergangenen Entscheiden
hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, was es
braucht, um die Zwangsbehandlung von Personen im Straf- und
Massnahmenvollzug rechtmässig zu machen. Dabei hat das Bundes-
gericht entsprechend der geltenden Grundrechtsdogmatik festgehal-
ten, dass eine Zwangsbehandlung unabhängig von der Beantwortung
der Frage nach der Urteilsfähigkeit des Betroffenen auf einer gesetz-
lichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein muss. In zwei
publizierten Entscheiden (Urteile vom 15. Juni 2001 [6A.100/2000 =
BGE 127 IV 154] und vom 21. Juli 2004 [6A.2/2004 = BGE 130 IV
49]) hat das Bundesgericht festgehalten, dass in Art. 43 StGB (bzw.
neu Art. 59 StGB) nach Wortlaut, Sinn und Zweck eine bundesstraf-
rechtliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst
und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall
begründeten Massnahmen gesehen werden könne. Wegen der Aus-
richtung der Bestimmung auf erheblich bis schwerst psychisch ge-
störte Täter müsse dies auch für ärztliche Massnahmen gegen den
Willen des Betroffenen und für die Behandlung mit Psychopharmaka
gelten. Dabei hat das Gericht indessen immerhin angedeutet, dass de
lege ferenda die auftretenden Fragen vielleicht doch in einen konkre-
ten gesetzlichen Rahmen gestellt werden müssten (BGE 127 IV 154
Erw. 3d). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, die Notwendigkeit
einer Zwangsmedikation könne bereits bei Anordnung der Massnah-
me feststehen; in diesem Fall werde der Strafrichter dies - zumindest
im Rahmen der Urteilserwägungen - ausdrücklich festhalten. Es sei
indessen auch vorstellbar, dass sich die Notwendigkeit der Zwangs-
medikation erst im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstelle.
Diesfalls seien die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung zuständig,
soweit sie dem Zweck der Massnahme entspreche und sich in den
Rahmen der Behandlung einfüge, wie er im Strafurteil vorgezeichnet
sei. Einer zu weit gehenden Anwendung der Zwangsmedikation
werde dadurch ein Riegel geschoben, dass sie nur zum Zuge kom-
men dürfe, soweit sie zur Durchführung der im Strafurteil vorge-
zeichneten Behandlung unter medizinischen Gesichtspunkten unum-
gänglich sei (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
Kritik daran CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL
JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich
2007, S. 163 f. sowie MARIANNE HEER, in: MARCEL ALEXANDER
NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 59 N 80).
4.1.2.
Im Kanton Aargau findet sich - hinausgehend über die allge-
meine bundesrechtliche Regelung der stationären Massnahmen in
Art. 59 StGB - eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die An-
ordnung von Zwangsmedikationen im Rahmen des Vollzugs einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in § 47 EG StPO. Die
Vorschrift wurde erstmals im Rahmen einer Revision der (damals
noch kantonalen) Strafprozessordnung 2002 (als § 241a StPO) ins
Gesetz aufgenommen und unverändert in die EG StPO übernommen.
Danach dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizi-
nisch indizierte Vorkehren ohne Zustimmung oder gegen den Willen
der gefangenen Person nur durchgeführt werden, wenn
a) eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60
oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten
Massnahmenzweck vereinbar sind,
b) die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfä-
hig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und
die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet
werden kann (§ 47 Abs. 2 lit. a und b EG StPO).
Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich klar,
dass es sich bei den beiden Litterae um Alternativen handelt: Im Be-
richt des federführenden Departements vom 28. August 2001 wird
ausdrücklich ausgeführt, in den Fällen des Massnahmenvollzugs ge-
mäss Art. 43 und 44 StGB bildeten bereits diese beiden Bestimmun-
gen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine ärztliche
Zwangsbehandlung. Mit dem Urteil habe das Strafgericht zumindest
stillschweigend entschieden, dass sich der Gefangene notfalls auch
gegen seinen Willen ärztlichen Behandlungen, welche für die Besei-
tigung der Rückfallgefahr erforderlich seien, zu unterziehen habe.
Diese Fälle würden im Gesetz dennoch aufgeführt, um eine umfas-
sende Aufzählung zu erhalten und klar zu stellen, dass bei allen Ge-
fangenen dieselben Verfahrensgarantien (gemeint sind die Aufklä-
rungspflicht und die Beschwerdemöglichkeit gemäss Abs. 3 bis 5 der
Bestimmung) zum Tragen kommen. Gestützt auf die Bundesbestim-
mungen und lit. a seien aber nur solche medizinischen Zwangsbe-
handlungen zulässig, welche mit dem spezialpräventiven Zweck der
konkret angeordneten Massnahme vereinbar seien (vgl. Bericht vom
28. August 2001, S. 3). Die neue Bestimmung in lit. b solle dagegen
nicht nur akute Kriseninterventionen, sondern mittel- bis langfristige
Therapien abdecken, wenn solche für eine wirksame Gefahrenab-
wendung erforderlich seien. Die besondere Fürsorgepflicht des Staa-
tes für die im Strafvollzug befindlichen Personen könne den Einsatz
ärztlicher Zwangsmassnahmen gebieten, selbst wenn keine unmittel-
bare Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Es müsse möglich
sein, Gefangene zwangsweise medizinisch zu behandeln, wenn die-
sen, wären sie in Freiheit, fürsorgerisch die Freiheit entzogen würde
und sie im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwangs-
behandelt werden müssten. Die blosse Erleichterung der Durchset-
zung der Anstaltsordnung dürfe indessen unter keinen Umständen
Anlass für eine Zwangsbehandlung sein. Ein medikamentöses Ruhig-
stellen während der Dauer des Strafvollzugs als blosses Disziplinie-
rungsmittel sei deshalb nicht erlaubt (vgl. Bericht, a.a.O.).
4.2.
4.2.1.
Die Regelung von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ist ihrem Wortlaut
nach fast identisch mit jener von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB:
Vorausgesetzt für die Behandlung ist Urteilsunfähigkeit der gefange-
nen Person, dass diese sich selbst oder Dritte in schwerer Weise ge-
fährdet und dass keine weniger einschneidende Massnahme zur Ver-
fügung steht. Wiederum ähnlich wie in Art. 434 Abs. 1 ZGB darf die
Zwangsbehandlung nur durch die Fachärztin oder den Facharzt
(Art. 434 Abs. 1 ZGB: Chefärztin oder Chefarzt der Abteilung)
angeordnet werden.
4.2.2.
Hier wird zwar in der angefochtenen Verfügung die Urteilsfä-
higkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, so dass allenfalls
die Anwendung von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO in Betracht fallen
könnte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
gemäss den Akten bestehenden Minderintelligenz die Urteilsfähig-
keit im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung zur chemi-
schen Kastration fehlen sollte, fiele die Anordnung der verordneten
chemischen Kastration mittels Lucrin oder eines anderen Mittels ge-
stützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ausser Betracht.
§ 47 Abs. 2 lit. b EG StPO verlangt eine schwere Gefährdung
des Betroffenen oder Dritter. Dabei muss sich die Gefährdung ent-
sprechend dem Umstand, dass sich der Betroffene im Strafvollzug
bzw. in einer Massnahme und nicht etwa in Freiheit befindet, auf
seine aktuelle Umgebung im Strafvollzug bzw. in der Massnahme
beziehen. Wer im Strafvollzug "funktioniert", kann ungeachtet des-
sen, dass er allenfalls, wäre er in Freiheit, eine ernstliche Gefahr für
Dritte darstellen würde, nicht gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO
zwangsmediziert werden. An der dargelegten schweren Gefahr für
sich selbst oder andere fehlt es hier aber. Auch wenn die verschiede-
nen Vorfälle, die sich aus den Akten ergeben (z.B. Bedrängen von
Klinikpersonal [Stalking]; Sichinsbettlegen bei Mitpatientin; Versu-
che, Patientinnen und/oder Pflegepersonal zu küssen oder sonst an-
zufassen etc.) in Betracht gezogen werden, so ist das Verhalten des
Beschwerdeführers zwar sehr unangenehm und dürfte bisweilen, wie
schon vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht, strafwürdi-
ges Niveau (Nötigung, Hausfriedensbruch etc.) erreichen. Eine Wie-
derholungsgefahr ist gemäss Aktenlage manifest. Mit den lästigen
und strafbaren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird indes-
sen klarerweise noch nicht der von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO ver-
langte Schweregrad erreicht und es geht auch aus den Akten trotz ei-
ner gewissen Tendenz zur Intensivierung des lästigen und delikti-
schen Verhaltens des Beschwerdeführers nichts hervor, was auf eine
schwere Gefährdung durch den Beschwerdeführer bzw. eine schwere
Gefährdung seiner selbst in absehbarer Zukunft hindeutet. Eine
Zwangsmedikation mit Lucrin gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. b
EG StPO fällt damit ausser Betracht.
4.3.
4.3.1.
§ 47 Abs. 2 lit. a EG StPO ist erheblich offener formuliert als
die soeben behandelte Vorschrift von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO. Für
die Möglichkeit einer Zwangsmedikation ist nicht Urteilsunfähigkeit
des Gefangenen vorausgesetzt; auch urteilsfähige Gefangene können
danach zwangsmediziert werden. Verlangt wird hingegen, dass eine
Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB angeordnet wurde; d.h.
die Zwangsmedikation gemäss § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO ist im
"normalen" Strafvollzug ausgeschlossen. Darüber hinaus muss die
Zwangsmedikation "mit dem konkreten Massnahmezweck verein-
bar" sein, d.h. die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangsmedika-
tion muss zwar nicht notwendigerweise in der vom Gericht angeord-
neten Massnahme ausdrücklich enthalten sein (vgl. so auch BGE 130
IV 49 Erw. 3.3), sie muss sich aber zumindest im Rahmen der ange-
ordneten Massnahme halten und darf nicht völlig ausserhalb des für
den Massnahmenrichter Absehbaren und von ihm Gewollten liegen.
4.3.2.
An der von § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO geforderten Vereinbarkeit
mit dem konkreten Massnahmezweck fehlt es hier. Das Bezirksge-
richt Brugg hat im Urteil vom 25. Februar 2012 eine "stationäre psy-
chotherapeutische Massnahme zur Förderung der sozialen und emo-
tionalen Kompetenzen" angeordnet. Im angefochtenen Entscheid
wird - nach rund neunmonatiger Behandlung - festgehalten, dass die
chemische Kastration mittels Lucrin mittel- bis langfristig wohl der
einzig erfolgversprechende Behandlungsansatz sei und den Patienten
für über die Medikation hinaus gehende Massnahmen erst einiger-
massen befähige. Damit stellt die behandelnde Ärztin im Ergebnis
nichts anderes fest, als dass die stationäre Massnahme, durch welche
die sozialen und emotionalen Kompetenzen gefördert hätten werden
sollen, gescheitert ist. Gleichzeitig gibt sie ihrer Auffassung Aus-
druck, dass eine erfolgversprechende Therapie erst nach der chemi-
schen Kastration des Beschwerdeführers möglich sei, mit anderen
Worten, dass mit der Förderung der sozialen und emotionalen Kom-
petenzen erst dann erfolgversprechend begonnen werden könne.
Dass das Bezirksgericht aber mit der Anordnung einer stationären
Psychotherapie zur Förderung der stationären und emotionalen Kom-
petenzen die Möglichkeit einer chemischen Kastration als Vorbe-
dingung der Möglichkeit einer erfolgversprechenden Therapie zu-
mindest in Kauf habe nehmen wollen, ist angesichts des Wortlauts
der Anordnung im Dispositiv des Urteils vom 25. Februar 2012 aus-
zuschliessen; die Förderung der sozialen und emotionalen Kompe-
tenzen mittels Psychotherapie schliesst begrifflich nicht die Möglich-
keit einer zwangsweisen chemischen Kastration ein. So ist auch dem
Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom
31. März 2010, welches im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wur-
de, zu entnehmen, dass der Nutzen einer triebhemmenden medika-
mentösen Behandlung fraglich erscheine. Deshalb ist die angefoch-
tene Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht mit der ange-
ordneten stationären Massnahme vereinbar. Ist eine Verhaltensmodi-
fikation erst nach einer chemischen Kastration zu erwarten, d.h. diese
Voraussetzung einer entsprechenden Therapie, dann müsste zunächst
eine solche Massnahme gerichtlich angeordnet werden.
Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass § 47 EG StPO (ebenso wie Art. 59 StGB), auch wenn die
Vorschrift ansonsten entsprechend der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu Art. 59 StGB (bzw. der Vorgängervorschrift von Art. 43
StGB) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung
medizinischer Zwangsmassnahmen, insbesondere für die Zwangsme-
dikation psychisch schwer gestörter Gefangener mit Psychophar-
maka darstellt, nicht Grundlage für die zwangsweise Anordnung
einer chemischen Kastration, auch wenn diese reversibel ist, sein
kann. Die Kastration stellt, selbst wenn nur zeitlich begrenzt wirk-
sam, einen derart schwerwiegenden Eingriff in die psychische und
physische Integrität eines Menschen dar, dass sie einer eigenen aus-
drücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Gerade die kürzlich an-
lässlich eines tragischen Vorfalls im Strafvollzug (Tod der Therapeu-
tin eines wegen mehrfacher Notzucht Verurteilten) aufgeflammte
kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit rund um die Frage der
chemischen Kastration von Straftätern zeigt, dass die zwangsweise
Durchführung entsprechender Massnahmen, wenn überhaupt, in
einer demokratischen Gesellschaft höchstens nach Durchlaufen eines
demokratisch legitimierten Gesetzgebungsverfahrens mit der zuge-
hörigen öffentlichen Diskussion (und gegebenenfalls mit Durchfüh-
rung einer Volksabstimmung im Fall des Zustandekommens eines
Referendums gegen ein entsprechendes formelles Gesetz) in Betracht
fallen kann. Die Anordnung der zwangsweisen chemischen Kastra-
tion kommt somit hier auch mangels ausreichender gesetzlicher
Grundlage von vornherein nicht infrage.
4.3.3.
Hinzu kommt, dass die angeordnete chemische Kastration des
Beschwerdeführers unverhältnismässig ist. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer zwar ein mit seinem Sexualtrieb im
Zusammenhang stehendes lästiges und zudringliches Verhalten an
den Tag legt. Zum einen ist dieses Verhalten indessen keineswegs di-
rekt auf die - allenfalls auch erzwungene - Vornahme sexueller
Handlungen mit Personen weiblichen Geschlechts gerichtet. Im Vor-
dergrund steht vielmehr der Wunsch des Beschwerdeführers, eine
Beziehung mit einer Frau einzugehen. Wenn auch die Bemühungen
des Beschwerdeführers in dieser Richtung infolge der bei ihm vorlie-
genden Minderintelligenz nicht nur völlig unbeholfen ausfallen, son-
dern darüber hinaus krankheitswertige Züge annehmen, so erscheint
jedenfalls aufgrund seiner in den Akten wiedergegebenen Verhaltens-
weisen keineswegs als gesichert, dass sich sein nicht unmittelbar auf
die Vornahme sexueller Handlungen gerichtetes Verhalten durch eine
chemische Kastration entscheidend verändern liesse. Dies ist umso
weniger zu erwarten als, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, der
Beschwerdeführer schon früher und auch im Zuge der Behandlung
im Rahmen der stationären Massnahme mit Androcur, d.h. mit einem
anderen potenzhemmenden Medikament, behandelt wurde und diese
Behandlung zu keiner massgebenden Verhaltensänderung geführt hat
(vgl. zu den verschiedenen zur chemischen Kastration verwendeten
Mitteln und deren Wirkungsweise ausführlich RALPH U.
ASCHWANDEN, Kastration: Eine Option in der Behandlung von Se-
xualstraftätern; eine Übersichtsarbeit, mit Darstellung der medika-
mentösen und chirurgischen Behandlung, SKZ 2/2009 S. 21). Bereits
die Geeignetheit der angeordneten chemischen Kastration im Hin-
blick auf das damit verfolgte Ziel des Erreichens eines Verhaltens
beim Beschwerdeführer, welches ein deliktsfreies Leben in Freiheit
wahrscheinlicher machen würde, ist daher äusserst zweifelhaft. Die
Massnahme genügt im Übrigen auch sonst nicht dem Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip, weil das Gewicht der dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Taten und des in Zukunft ohne die Massnahme weiter-
hin zu erwartenden deliktischen Verhaltens in keinem vernünftigen
Verhältnis zur Schwere des mit der Kastration verbundenen Eingriffs
in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Beschwerdefüh-
rers steht (vgl. dazu auch ASCHWANDEN, a.a.O., S. 30, der die Kas-
tration ausdrücklich nur als Option befürwortet, die Straftätern zur
Verfügung stehen sollte und deren Anwendung in hohem Mass an die
intrinsische Motivation des Patienten gebunden sein sollte; vgl. auch
Interview des Chefarzts der Forensisch-Psychiatrischen Klinik der
UPK [Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel] Dr. med. MARC
GRAF in der Basler Zeitung vom 17. September 2013, wo sich dieser
klar gegen eine chemische Zwangskastration ausspricht: "Eine
zwangsweise Kastration ist ethisch und rechtlich so abwegig wie
eine zwangsweise Sterilisation").