2013 Sozialhilfe 299

XI. Sozialhilfe



47 Rechtsmissbrauch
Sind rückwirkend an Sozialhilfebezüger ausbezahlte Sozialversicherungs-
leistungen bereits verbraucht und lassen die aktuellen finanziellen Ver-
hältnisse keine Rückerstattung zu, setzt die Anrechnung eines hypothe-
tischen Vermögens eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dieser Gelder
voraus.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. November 2012 in Sa-
chen A. gegen Regierungsrat (WBE.2012.148).

Aus den Erwägungen

3.8.
3.8.1.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die materielle Hilfe verweigert
werden kann. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn
das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in
den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl.
auch BGE 121 I 367, Erw. 3d). Die Anrechnung hypothetischer Mit-
tel rechtfertigt ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf
die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftig
sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben zu qualifizieren, welche
üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnis-
sen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl.
VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], S. 15).
3.8.2.
Der Beschwerdeführer hat die SUVA-Taggelder zur Tilgung
von Schulden und zur Unterstützung seiner Familie verwendet. Der
Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Umgangs mit eigenen finan-
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 300

ziellen Mitteln kann nicht mittels der rechnerischen Differenz zwi-
schen einem angenommenen Vermögensstand und einem hypotheti-
schen Sozialhilfebudget für Asylsuchende begründet werden. An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 absicht-
lich und nur zum Erheischen von Sozialhilfeleistungen sich eigener
Mittel entledigt oder andere Möglichkeiten und Unterstützungen
nicht in Anspruch genommen hätte, um so zu Leistungen der Sozial-
hilfe zu gelangen, fehlen in den Akten. Von der Sozialbehörde wird
die Missbräuchlichkeit mit dem Vermögensstand aufgrund der
SUVA-Taggeldzahlungen im September 2007 und der Weigerung des
Beschwerdeführers, eine Rückerstattungserklärung zum damaligen
Zeitpunkt zu unterzeichnen, begründet. Das Verhalten des Beschwer-
deführers im Jahre 2007 vermag keinen Rechtsmissbrauch bei der
Geltendmachung der Sozialhilfe im Mai 2011 zu begründen. Dem
Beschwerdeführer kann folglich kein hypothetischer Vermögensver-
zehr ab Mai 2011 angerechnet werden.