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48 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE): Kosten
der Fremdplatzierung im Kinderheim
- Die Leistungsabgeltung hat im Unterschied zu materieller Hilfe für
nicht geleistete Elternbeiträge Subventionscharakter, weshalb das
Zuständigkeitsgesetz nicht anwendbar ist.
- Schuldner der Leistungsabgeltung sind mit Ausnahme der Elternbei-
träge die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Kantons, in
welchem die Leistung beanspruchende Person zivilrechtlichen
Wohnsitz hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März 2013 in Sachen A.
gegen Stadtrat B. und Bezirksamt B. (WBE.2012.332).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Strittig ist unter den Parteien, welches Gemeinwesen für die
Fremdplatzierungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen hat
bzw. in welchem Umfang. Unterschiedliche Auffassungen bestehen
bereits bezüglich der massgebenden Rechtsgrundlage.
1.2.-1.4. (...)
2.
Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung ei-
nes Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1
Abs. 1 ZUG). Es ist ein blosses Zuständigkeitsgesetz und bestimmt
den Kanton, in dem sich die zuständige Fürsorgebehörde befinden
muss, ohne in die interne Zuständigkeitsordnung der Kantone ein-
zugreifen (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994,
Rz. 55). Nicht als Unterstützungen im Sinne des Gesetzes gelten un-
ter anderem Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a
ZUG). Als Unterstützungen gelten somit nur solche Leistungen des
Gemeinwesens, die im Einzelfall nach den individuellen Bedürfnis-
sen des Empfängers von der Fürsorgebehörde bemessen werden und
jederzeit angepasst werden können. Wesentliches Merkmal der Un-
terstützung ist, dass die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Er-
messen entscheidet, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abge-
deckt werden müssen, damit sein Lebensunterhalt im Sinne von
Art. 2 ZUG gesichert ist (THOMET, a.a.O., Rz. 75).
3.
3.1.
Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen
(IVSE) vom 13. Dezember 2002 (SAR 428.030) ist die Nachfolge-
vereinbarung der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an
Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und
Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Interkantonale
Heimvereinbarung, IHV). Die IHV unterschied zwischen dem sog.
Kostgeld, dessen Kostenträger sich aufgrund des ZUG bestimmte,
und dem sog. Betriebsdefizit, welches keine Sozialhilfeleistung
darstellte und für welches der Unterbringerkanton aufzukommen
hatte. In der Praxis wurde für die Bestimmung des Unterbringer-
kantons der zivilrechtliche Wohnsitz herangezogen (Entscheide der
Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ]
2002, B. 13.1, S. 124 ff.; St. Gallische Gerichts- und Verwaltungs-
praxis [SGGVP] 1999, Nr. 88, S. 210, Erw. 2e). Das Kostgeld (resp.
der Versorger- oder der Elternbeitrag) wurde, soweit nicht durch den
Inhaber der elterlichen Sorge bezahlt, der Fürsorgerechnung zuge-
führt, wobei das ZUG zur Anwendung gelangte. Gestützt auf die
IHV vergüteten die Kantone einander die Betriebsdefizite für in
einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Un-
tergebrachte anteilsmässig nach den Bestimmungen der Vereinba-
rung. Heimdefizitbeiträge galten dabei nicht als Unterstützungen im
Sinne des ZUG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 1999
[1P.481/1998] = Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 11/2000, S. 177;
EGV-SZ 2002, B. 13.1, S. 124 ff.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hatten entsprechende Beiträge Subventionscharakter
(Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni
2006 [2A.134/2006], Erw. 3.1; vgl. auch Botschaft zur Änderung des
ZUG vom 22. November 1989, 89.077, BBl 1990 57). Art. 3 Abs. 3
IHV sah vor, dass die Vereinbarungskantone im Rahmen der
Anwendbarkeit des Konkordats darauf verzichteten, die bei der
Unterbringung von Kantonseinwohnern in einer ausserkantonalen
Institution zu vergütenden Heimdefizite zurückzufordern (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 29. Juni 2006 [2A.134/2006], Erw. 3.1).
3.2.
3.2.1.
Die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonde-
ren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrich-
tungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermög-
lichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die IVSE regelt das Aussenverhältnis
zwischen den Kantonen; die interne Organisation wird nicht tangiert
(vgl. Kommentar zur IVSE der Konferenz der kantonalen Sozialdi-
rektoren [SODK], abrufbar unter: http://sodk-cdas-cdos.ch, Art. 1
Abs. 1). Der Bereich A des Konkordats (Kinder- und Jugendheime),
welchem die Kantone Aargau und Zürich beigetreten sind, betrifft
stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan-
tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens
jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern
sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten
oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 IVSE; IVSE i.f.).
Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrich-
tung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie (KÜG)
die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantieren-
de Periode zu. Schuldner der Leistung ist aber nicht der Wohnkanton
selber, sondern sind dessen zahlungspflichtige Stellen (vgl. KARIN
ANDERER, Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrich-
tungen [IVSE] und Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger [ZUG], in: CHRISTOPH HÄFELI et al.
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 207).
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die
Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4
lit. d IVSE). Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung
ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle
Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt,
so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden (lit. e).
3.2.2.
Die Unterscheidung zwischen Kostgeld und Betriebsdefizit, wie
sie in der IHV vorgesehen war, findet die ihr entsprechende Rege-
lung in Art. 20 ff. IVSE (Leistungsabgeltung).
Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren
Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes.
Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungsein-
heit umgerechnet (Art. 20 Abs. 1 IVSE). Der anrechenbare Nettoauf-
wand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des an-
rechenbaren Ertrages (Abs. 2). Als anrechenbarer Aufwand gelten die
für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkos-
ten und Abschreibungen (Art. 21 Abs. 1 IVSE; vgl. hierzu: Kommen-
tar zur IVSE, a.a.O., Art. 20 und 21). Als anrechenbarer Ertrag gelten
Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie frei-
willige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind
(Abs. 2; vgl. hierzu die IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und
zur Kostenrechnung der SODK vom 1. Dezember 2005 [IVSE-
Richtlinie AKORE]).
3.3.
Die Bestimmungen des Betreuungsgesetzes zur Finanzierung
und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und
kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtli-
chem Wohnsitz beziehungsweise bei Ambulatorien und Tagessonder-
schulen mit Aufenthalt im Kanton erbringen (§ 23 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsgesetz; SAR 428.500]). Diese
Bestimmungen finden auch Anwendung für die vom zuständigen
Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen.
Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das
Verfahren (§ 23 Abs. 2 Betreuungsgesetz). Die Bewilligungsvoraus-
setzungen für Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen sind in
§§ 49 ff. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit
besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreu-
ungsverordnung; SAR 428.511) geregelt.
Nach § 25 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes leisten die Wohnsitz-
gemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c diesen Ein-
richtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.00 pro
Person und Monat festgesetzte Pauschale. Die Gemeindepauschalen
betragen gemäss § 53 Abs. 1 der Betreuungsverordnung (in der bis
31. Dezember 2012 geltenden Fassung) für Tagessonderschulen
Fr. 600.00, für stationäre Sonderschulen und für stationäre Kinder-
und Jugendeinrichtungen Fr. 1'200.00 pro Person und Kalendermo-
nat.
4.
4.1.
Der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE kommt grund-
sätzlich Subventionscharakter nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu. Sie
setzt sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau-
und Betriebsbeiträge des Bundes zusammen und wird pro Verrech-
nungseinheit (i.d.R. pro Kalendertag) verrechnet. Es handelt sich um
keine Sozialhilfeleistung und sie kann im Unterschied zu den Bei-
trägen der Unterhaltspflichtigen, welche nicht geleistet werden
(Art. 22 Abs. 2 IVSE), nicht bei der Sozialhilfebehörde geltend ge-
macht werden. Damit gelangen die Bestimmungen des ZUG auf die
Leistungsabgeltung grundsätzlich nicht zur Anwendung. Für die
Übernahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen ist hingegen die
Zuständigkeitsregelung des ZUG massgebend (vgl. ANDERER, a.a.O.,
S. 207; Kommentar zur IVSE, a.a.O., Art. 22; vgl. zur Zürcher Pra-
xis: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
14. Juli 2010 [VB.2010.00165], Erw. 3.3.1.2; Sozialhilfe-Behörden-
handbuch 1993-2010 des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2010,
S. 309, abrufbar unter: www.sozialamt.zh.ch).
4.2.
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der
zivilrechtliche Wohnkanton der Leistung beanspruchenden Person
bzw. dessen zahlungspflichtige Stellen und Personen Leistungs-
schuldner der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE sind (vgl.
Art. 4 lit. d IVSE; ANDERER, a.a.O., S. 207 f.).
Hiervon ausgenommen sind die Elternbeiträge nach Art. 22
IVSE. Diese sind indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgericht-
lichen Verfahrens (§ 48 Abs. 2 VRPG).